ISaR Projekt

Inclusive Services and Rehabilitation

Virtuelles Kompetenzzentrum zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehbeeinträchtigung

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Inhaltsverzeichnis

Im Folgenden bieten wir Ihnen Informationen zur Integration in den einzelnen Bundesländern und zu allgemeinen Themen wie Hilfsmitteln oder Nachteilsausgleich.
(Wenngleich wir bemüht sind die Informationen ständig aktuell zu halten und richtig zusammen zu fassen, geben wir für die Angaben keine Gewähr. Bitte teilen Sie uns ggf. Fehler oder Änderungen mit.)

1. Grundlegendes zur Integration

Die Kultusministerkonferenz hat 1994 mit den Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland einen Perspektivenwechsel eingeleitet. In den KMK-Empfehlungen von 1994 und den darauf basierenden Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Sehen von 1998 wird die Gleichrangigkeit der unterschiedlichen Förderorte betont.
Daraus ergibt sich eine neue Sichtweise: Schüler*innen  werden nicht mehr als "förderschulbedürftig" eingestuft, sondern es geht vielmehr darum, den sonderpädagogischen Förderbedarf eines Schülers bzw. einer Schülerin mit einer Beeinträchtigung zu ermitteln. Erst danach wird entschieden, an welchem schulischen Ort dieser Förderung entsprochen werden kann.

Damit wird davon ausgegangen, dass die Förderschule nicht mehr der vorrangige Förderort ist, sondern das dem Gemeinsamen Unterricht, der Integration von Kindern mit und ohne Behinderung mit Bezug auf §3 des Grundgesetzes (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden) Gleichrangigkeit eingeräumt wird.

2. Bundeländerübergreifende Themen

Es gibt Themen, die für alle Bundesländer gleichermaßen gelten. Diese sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

2.1. Integrationshelfer/in

Integrationshelfer

Damit alle Rahmenbedingungen für den Gemeinsamen Unterricht von Schüler*innen mit einer Sehbeeiträchtigung in einer allgemeinen Schule geschaffen werden können, ist häufig die Unterstützung durch einen Integrationshelfer notwendig.

Integrationshelfer sind Absolvierende des Bundesfreiwilligendienstes oder junge Menschen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Auch Studenten, Hausfrauen, … können die Aufgaben eines Integrationshelfers übernehmen. Sinnvoll ist es, wenn eine Organisation (Caritas, Diakonie, …) die Trägerschaft für die Integrationshelfer stellt. In der Regel ist dann für Vertretung im Krankheitsfall oder bei ZDL-Kursen gesorgt.

Integrationshelfer unterstützen die Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigung z .B. durch Begleitung auf dem Schulweg und dem Schulgelände, bei einfachen Handreichungen während des Unterrichts oder durch Bedienung der Geräte beim Umsetzen von Unterrichtsmaterialien in Brailleschrift oder Großdruck. Sie können für einzelne Stunden oder auch den gesamten Schultag zusammen mit oder für den Schüler arbeiten.


Kostenübernahme eines Integrationshelfers

Bundessozialhilfegesetz (BSHG) § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind … insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; …

Quelle:
Sozialgesetzbuch zwölftes Buch: Sozialhilfe
(Aufruf am 02.04.2015)

Das Schulgesetz für NRW § 92 Abs 1, Satz 2 sagt hierzu:
„… Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.“.

Quelle:
Schulgesetz NRW – Stand: 01.04.2015
(Aufruf am 02.04.2015)

Diese Regelung stellt klar, dass Aufwendungen für so genannte Integrationshelfer*innen weder zu den vom Land NRW noch zu den vom Schulträger aufzubringenden Schulkosten zählen, weil es ihnen als Pflichtaufgabe nicht obliegt, den Schulbesuch durch Assistenzpersonal erst zu ermöglichen. Dementsprechend müssen Anträge zur Kostenübernahme gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) beim zuständigen Sozialamt von den Eltern gestellt werden. Der Sozialhilfeträger ist für diese Kosten zuständig.

Eltern die eine Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer für ihr Kind benötigen, müssen beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe zur Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers im Gemeinsamen Unterricht stellen.

Eine Entscheidung über die Gewährung der Eingliederungshilfe für den GU wird erst dann von der Behörde getroffen, wenn eine Zusage für den Besuch der GU von der Schulaufsichtsbehörde vorliegt. Häufig kommt es dabei zu zeitlichen Verzögerungen, sodass der Integrationshelfer nicht rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres zur Verfügung steht. Der GU sollte daher frühzeitig beantragt werden.

Die wichtigste Voraussetzung für die Genehmigung eines Integrationshelfers ist, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde

  • auf der Basis des sonderpädagogischen Gutachtens die Regelschule als geeigneten Förderort bestimmt.
  • dass alle personellen Bedingungen erfüllt werden (z.B. zusätzliche Lehrerstunden, Beratungslehrer),
  • zugesichert wird, dass ein Integrationshelfer unbedingt notwendig ist für Tätigkeiten, die nicht von der Lehrkraft zu übernehmen sind.


Bei der Beantragung sollte der Bedarf an konkreten Hilfen zur Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht dargestellt werden.

  • In welchem Umfang soll ein Integrationshelfer eingesetzt werden?
  • Eine genaue Beschreibung der Aufgaben für den Integrationshelfer soll dargestellt werden. Die Aufgaben dürfen keine pädagogischen Aufgaben sein!


Aufgaben des Integrationshelfers

  • Begleitung zu Klassen- und Kursräumen
  • Begleitung im Freizeitbereich (Pausen, Mensa, …)
  • Begleitung bei Unterrichtsgängen und bei Klassenfahrten
  • Hilfestellung bei der Organisation des Arbeitsplatzes
  • Hilfestellung bei der Bedienung des Laptops, bis der Schüler sicher damit umgehen kann
  • Unterstützung im Sport- und Kunstunterricht
  • Unterstützung im naturwissenschaftlichen Unterricht (Versuche)
  • Unterstützung im Technikunterricht (Vermeidung von Verletzungen)
  • Erstellung taktiler Medien (nach Anleitung des Blindenlehrers)
  • Übertragung von Arbeitsblättern, Workbooks, Klassenarbeiten in Blindenschrift
  • Rückübertragung von Klassenarbeiten, … in Schwarzschrift


Ablauf und Empfehlungen zur Beantragung

Die Genehmigung von Integrationshelfern ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Es ist sinnvoll, sich bei der Beratungslehrerin, dem Frühförderer oder dem zuständigen Förderzentrum bzw. der Förderschule zu informieren. Elternverbände können ebenfalls wertvolle Hilfe leisten. (siehe "Selbsthilfe- und Elternorganisationen" unter dem Menüpunkt "Adressen")
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf der Basis des sonderpädagogischen Gutachtens die Regelschule als geeigneten Förderort bestimmt.
Auf dieser Grundlage kann dann ein Antrag auf Eingliederungshilfe zur Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers im Gemeinsamen Unterricht beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt werden.

In den meisten Fällen werden Integrationshelfer durch die Eingliederungshilfe finanziert. Es gibt keine klare Regelung, aber einige Urteile:

Integrationshelfer als Schulpersonal?

Ein Urteil aus Minden (Nordrhein-Westfalen) kommt zu dem Schluss (VG Minden, Urteile vom 18. 3. 1998 - Az. 3 K 4762/97 und 3 K 5422/97): Ein Integrationshelfer ist weder ein Lernmittel noch gehört er zu dem für die Schulverwaltung notwendigen Personal.
Quelle: www.burkholz.de , Aufruf am 30.4.2014


Sonderschule wäre günstiger?

Der Streit darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Der Sozialhilfeträger hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über den angemessenen Förderort, und die pädagogische Entscheidung der Schulbehörde darf nicht dadurch beeinflusst werden. Der Sozialhilfeträger kann auch im Nachhinein nicht darauf verweisen, dass der Besuch einer Sonderschule kostengünstiger wäre und auf dieser Basis die Finanzierung verweigern. Der Bescheid durch die Schulaufsichtsbehörde ist verbindlich. Dies geht auch aus einem Urteil des OVG Münster vom 15. 6. 2000 (16 A 3108/99) hervor (als rtf-Dokument hier zum Download).

Hier zeigt sich aber auch, welche Rolle das Schulgesetz des jeweiligen Landes spielt: Im bayrischen Schulgesetz ist festgehalten, dass Integration nur zielgleich möglich ist. Schulpflichtige, die wegen einer Behinderung oder einer Krankheit in den allg. Schulen nicht oder nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gefördert werden können, haben gem. Art. 41 Abs. 1 BayEUG eine für sie geeignete Schule für Behinderte oder Kranke zu besuchen. Auf dieser Grundlage kann für zieldifferente Integration an einer Privatschule kein Integrationshelfer bereitgestellt werden. Quelle: Homepage des Verbandes Menschen mit Down-Syndrom, Eltern und Freunde, Aufruf am 10.4.2014


Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe?

Im oben genannten Urteil des OVG Münster heißt es: "Hat die Schulaufsichtsbehörde eine Grundschule zum Förderort für die sonderpädagogische Förderung eines behinderten Kindes bestimmt, kann das Sozialamt gegenüber dem Kind die Übernahme der Kosten für den betreuenden Zivildienstleistenden im Wege der Eingliederungshilfe nicht unter Berufung auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG mit der Begründung ablehnen, es könne anstelle des integrativen Unterrichts eine Sonderschule besuchen. Ein eventueller Anspruch des Kindes gegen den Schulträger ist nur dann vorrangig, wenn er rechtzeitig durchgesetzt werden kann."
Wenn die Betreuung durch den Schulträger nicht sichergestellt wird (werden kann), muss eine Finanzierung durch den Sozialhilfeträger geprüft und bedarfsdeckend geleistet werden, denn der Bedarf wird ja tatsächlich nicht gedeckt und die Eltern haben aufgrund des Schulrechts keine Möglichkeit, einen Anspruch gegenüber dem Schulträger durchzusetzen. Daher greift der Nachrangigkeitsgrundsatz der Sozialhilfe nicht.
Siehe auch die Informationen zu Nachrangigkeitsgrundsatz und Vorleistungspflicht unter Eingliederungshilfe: Nachrangigkeit greift nur, wenn es sich um "bereite" Mittel handelt.

Quelle: Homepage des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Aufruf am 10.4.2014


Ablauf und Empfehlungen zur Beantragung

Da sich die Situation in den Bundesländern unterschiedlich gestaltet, ist es sinnvoll, sich bei der Beratungslehrerin, dem Frühförderer oder dem zuständigen Förderzentrum bzw. der Sonderschule zu informieren. Elternverbände können ebenfalls wertvolle Hilfe leisten. (siehe "Selbsthilfe- und Elternorganisationen" unter dem Menüpunkt "Adressen")
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf der Basis des sonderpädagogischen Gutachtens die Regelschule als geeigneten Förderort bestimmt.
Auf dieser Grundlage kann dann ein Antrag auf Eingliederungshilfe zur Kostenübernahme für den Einsatz eines Integrationshelfers im Gemeinsamen Unterricht beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt werden.

Tipps zur Beantragung von Eingliederungshilfe

• Der Bedarf an konkreten Hilfen zur Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht sollte dargestellt werden. Das heißt, dass der benötigte Umfang, eine Beschreibung der Aufgaben und der Stundenlohn möglichst genau angegeben werden sollten. Die Integrationshilfe kann von einer Privatperson auf Honorarbasis durchgeführt werden oder im Rahmen des Zivildienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres. "Zivis" werden oft von Einrichtungen wie der Caritas oder dem DRK bereitgestellt. Entscheidend ist, dass die beschriebenen Aufgaben nicht pädagogischer Art sind!
• Oft wird eine Stellungnahme der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gefordert. Diese muss dann darlegen, dass von ihrer Seite alle personellen Bedingungen erfüllt wurden (z.B. zusätzliche Lehrerstunden, Beratungslehrer), dass aber ein Integrationshelfer unbedingt notwendig ist für Tätigkeiten, die nicht von der Lehrkraft zu übernehmen sind. Die Schulaufsichtsbehörde sollte von der Antragsstellung informiert werden.
Direkter Kontakt zu Sachbearbeitern*innen hat sich bewährt, da diese sich für einen positiven Bescheid rechtfertigen müssen.
• In der Regel verlangen die Sozialämter zunächst, dass das Einkommen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten offengelegt wird. Dies ist bei der Eingliederungshilfe u.a. als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren nicht nötig und damit rechtswidrig! Zum einen würden Daten zu Unrecht erhoben und zum anderen bedeutet dies, dass die Bearbeitung des Antrags allein durch die Einkommensprüfung unnötig hinausgezögert würde (siehe auch Eingliederungshilfe).

Literatur und Links

Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII)

Eingliederungshilfeverordnung

Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Urteile und Informationen zur Finanzierung von Integrationshelfern

Menschen mit Down-Syndrom, Eltern & Freunde e.V. - Integrationshelfer im Schulbereich - Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes

Die Rechte behinderter Kinder-Integrationshelfer in der Regelschule - wie geht das?

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: Wegweiser für Eltern zum Gemeinsamen Unterricht

2.2. Nachteilsausgleich

Grundsätzlich gilt:

Grundgesetz, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

und

§ 126 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):
"(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen."
Quelle: Sozialgesetzbuch IX, Aufruf am 02.04.2015

Das Sozialgesetzbuch sagt aus, dass behinderten Menschen ein Nachteilsausgleich entsprechend der Schwere ihrer Behinderung eingeräumt wird mit dem Ziel, die Rehabilitation und Eingliederung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf in Schule und Gesellschaft zu ermöglichen und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Das bedeutet, dass

  • behinderte Kinder sowohl in einer Förderschule oder an einer Regelschule im Gemeinsamer Unterricht unterrichtet werden können
  • aber: die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen müssen geschaffen sein, damit die individuelle Förderung der behinderten Schüler*innen an allgemeinen Schulen ermöglicht werden kann
  • bei der Leistungsermittlung von Schüler*innen mit Behinderung ein Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile erfolgen muss, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen.


Der Nachteilsausgleich im schulischen Bereich dient der Kompensation der durch die Behinderung entstehenden Nachteile und stellt keine Bevorzugung der Schüler*innen mit Behinderung gegenüber deren Mitschüler*innen dar. Er ist in den einzelnen Bundesländern mit unterschiedlicher Genauigkeit geregelt.

Generell kann man sagen, dass bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf die Behinderung der Schülerin oder des Schülers angemessen Rücksicht genommen werden soll. Der Nachteilsausgleich ist für jeden Schüler / jede Schülerin individuell zu ermitteln.

Beispiele für den Nachteilsausgleich
Mögliche Formen des Nachteilsausgleiches bei Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigungen entsprechend der visuellen Folgen der Sehschädigung (Lesetempo, erschwerte/fehlende Übersicht) können sein:

Individueller Nachteilsausgleich:

  • Gewährung von Zeitzugaben
  • Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel wie Lupen, Fernrohrlupen, Monokulare
  • Verwendung von Computer mit Braillezeile
  • eindeutige Tippfehler sollten nicht als Orthographiefehler gewertet werden
  • beim Zitieren: Zeilenzählung der Punkt- und Schwarzschriftsätze stimmt möglicherweise nicht überein
  • größere Exaktheitstoleranz (z.B. in Geometrie, beim Schriftbild, in zeichnerischen Aufgabenstellungen),


Im Unterricht:

  • eine mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform (z.B. einen Aufsatz auf Band sprechen) bzw. eine schriftliche statt einer mündlichen Arbeitsform,
  • unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation),
  • Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten,
  • differenzierte Hausaufgabenstellung,
  • Bereitstellen bzw. Zulassen spezieller Arbeitsmittel (Einmaleinstabelle, Schreibmaschine, Computer, Kassettenrecorder, größere bzw. spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, größere Linien, spezielle Stifte u.a.),
  • individuelle Sportübungen


Bei Arbeiten:

  • Gewährung von Zeitzugaben oder Sonderterminen (zwischen 30% und 50%)
  • verkürzte Aufgabenstellung bei Klassenarbeiten (eine Kürzung der Aufgaben im Abitur zur Vermeidung einer Zeitverlängerung ist nicht möglich, da dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt)
  • Variierende Darstellungsformen (z.B. linearisierte Darstellung von Tabellen)


Weitere Links:

Bogen zur Erfassung des Nachteilsausgleiches von Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigungen

Beauftragte(r) der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: Wegweiser für Eltern zum gemeinsamen Unterricht, Berlin 2009
Wegweiser für Eltern zum gemeinsamen Unterricht (Stand Juli 2011)


Eine knappe Zusammenfassung der Regelungen in den einzelnen Bundesländern findet sich unter Punkt 3. "Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern".

Angehängte Datei(en)

2.3. Hilfsmittel

Hilfsmittelfirmen (für elektronische und nichtelektronische Hilfsmittel) finden Sie unter "Adressen".


Wer zahlt?
Obwohl für Krankenkassen und Eingliederungshilfe bundesweit einheitliche Gesetze gelten (SGB V und SGB XII), zeigen sich in der Praxis immer wieder große Unterschiede. Entscheidungen können abhängig von Bundesland, Kommune oder sogar Sachbearbeiter/in unterschiedlich ausfallen.

Die finanziellen Mittel sind bei allen in Frage kommenden Kostenträgern knapp bemessen. Dies führt dazu, dass Anträge häufig abgelehnt werden.
Es macht fast immer Sinn, bei einer Ablehnung Widerspruch einzulegen!


Krankenkassen
Aus dem SGB V, § 33, Abs.1:
"Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. (...)"
Quelle: Sozialgesetzbuch V, Aufruf am 02.04.2015

Es gibt in der Regel einen Zuzahlungsbetrag (Eigenanteil des Versicherten) zu den von der Kasse übernommenen Kosten. Hilfsmittel können auch leihweise vergeben werden, wobei der Eigenanteil natürlich entfällt. Dies ist z.B. bei Lesegeräten häufig der Fall.

Hilfsmittel sind keine Arzneimittel und damit bei der Verschreibung nicht von der Budgetierung betroffen!


Welche Hilfsmittel werden von den Krankenkassen bezahlt?
Es gibt ein Hilfsmittelverzeichnis in Form einer Positivliste. Das bedeutet nicht, dass die dort verzeichneten Hilfsmittel in absolut jedem Fall bezahlt werden - es wird immer der Einzelfall betrachtet. Wenn ein Hilfsmittel auf der Liste nicht enthalten ist, wird es aber auch nicht automatisch ausgeschlossen und kann, wieder im Einzelfall, trotzdem bewilligt werden. Das Verzeichnis ist also nicht verbindlich, bietet aber starke Anhaltspunkte bei der Bewilligung.

§ 34 Abs. 4 (s. obigen Gesetzestext) bezieht sich auf geringfügige Gesundheitsstörungen und Therapien mit unsicherer Wirkung:

  • Die Übernahme der Kosten kann wegen Geringfügigkeit abgelehnt werden. Dieses kommt in Betracht bei z. B. Konturenpaste, Uhren oder ähnlichen Kleinigkeiten. Diese Kosten sind, wenn überhaupt, gegenüber einem "normalen" Wecker nur unwesentlich höher, also in der Regel auch aus der eigenen Tasche bezahlbar. Auch Kennzeichnungen für Waschmaschine und Herd fallen hierunter.
  • Weiterhin kann die Kostenübernahme abgelehnt werden, wenn das Hilfsmittel keinen oder einen unzureichenden Nutzen hat. Das kommt immer dann zum Tragen, wenn das Hilfsmittel nicht einen wissenschaftlich oder therapeutisch nachgewiesenen Nutzen hat oder haben soll.


Grundsätzlich muss ein Hilfsmittel direkten Ausgleich für den Verlust der Sehfunktion schaffen ("Körperersatzfunktion"), damit es vom Krankenversicherer bezahlt wird. "Darüber hinaus, also wenn diese Körperersatzfunktion nicht gegeben ist, werden nur solche Hilfsmittel als erforderlich angesehen, die der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen." (Castendiek 2009, 53). Als Grundbedürfnisse können gelten:

  • Ernährung
  • elementare Körperpflege
  • Schaffung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes (z.B. durch Lesen)
  • Orientierung im Raum
  • Verlassen der Wohnung
  • die allgemeine Arbeitsfähigkeit bei Erwachsenen
  • passive Erreichbarkeit
  • Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und soziale Kontakte.


Diese Liste ist nicht verbindlich!

Es wird also darum gehen, nachzuweisen, dass das beantragte Hilfsmittel für die Befriedigung eines dieser Grundbedürfnisse notwendig ist, aber keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt.

Beispiele:

  • Ein Bildschirmlesegerät ermöglicht besseres Sehen, und ein allgemeines Informationsbedürfnis ist als Grundbedürfnis anerkannt, daher wird es bezahlt. Probleme entstehen allerdings, wenn ein Teil, z.B. der Bildschirm, als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nutzbar ist. Häufig wird stattdessen ein geschlossenes System finanziert, selbst wenn dies teurer ist.
  • Ein PC mit blinden- oder sehbeeinträchtigtengerechter Ausstattung wird in der Regel nicht voll von der Krankenkasse getragen, weil er als alltäglicher Gebrauchsgegenstand gilt. Lediglich die behinderungsspezifische Zusatzausstattung wird übernommen. Bei Schülern kann man versuchen, den Teil, den die Krankenkasse nicht trägt, über die Eingliederungshilfe des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen.
  • Zusätzlich zu den Kosten für das Hilfsmittel selbst werden auch die Kosten für die Anpassung und Instandhaltung und die Schulung im Gebrauch übernommen. Dies betrifft auch Orientierungs- und Mobilitätstraining in Zusammenhang mit der Verordnung eines Langstocks. Die Teilnahme an einer Schulung kann dabei sogar verpflichtend sein, um eine effektive Nutzung des betreffenden Hilfsmittels sicherzustellen.
  • Hilfsmittel, die sich auf die Folgen der Behinderung auf gesellschaftlichem oder beruflichem/schulischem Gebiet beziehen, fallen unter die Eingliederungshilfe, wie z.B. eine Brailleschreibmaschine. Aber auch hier ist eine Argumentation anhand der obigen Grundbedürfnisse vorstellbar, es sind also im Einzelfall andere Entscheidungen möglich.
  • Weitere Hilfsmittel, die oft übernommen werden: Blindenhund, Lupenbrille u.ä. Sehhilfen, Lesesprechgeräte (Einscannen und Vorlesen von gedrucktem Text).


Die hier beschriebenen Hilfsmittel werden also in der Regel von der Krankenkasse bezahlt, sofern sie zu Hause genutzt werden. Sobald eine Doppelausstattung nötig ist (z.B. ein Bildschirmlesegerät in der Schule und zu Hause), wird dies aber meist über die Krankenkasse nicht mehr gedeckt. Es gibt Fälle, in denen die Nutzung eines Hilfsmittels in der Schule ein Ablehnungsgrund war, und ebenso kommt es vor, dass die Doppelausstattung (z.B. zwei Braillezeilen) von der Krankenkasse übernommen wurde. Positiv ausgedrückt: Die Entscheidungen richten sich immer nach dem konkreten Einzelfall.

Sehr bedauerlich ist, dass die privaten Krankenversicherer die hier beschriebenen Regelungen nicht als verbindlich betrachten. Für sie gilt der mit dem einzelnen Kunden geschlossene Vertrag. Es ist also empfehlenswert, bei der Wahl der Krankenversicherung darauf zu achten und im Zweifelsfall, wenn möglich, ein Kind mit Sehbeeinträchtigung gesetzlich zu versichern!


Schulträger
Schulträger ist in der Regel die Gemeinde oder Stadt, in der sich die Schule befindet. Bei Privatschulen kann es z.B. die Kirche sein.

Grundsätzlich ist der Schulträger für Lehr- Lern- und Unterrichtsmittel zuständig.

"Besteht bereits eine entsprechende Ausstattung und ist die Zweitausstattung für die angemessene schulische Betreuung notwendig, wäre die Zuständigkeit des Schulträgers begründet, jedenfalls in den Fällen, in denen ohne diese Hilfsmittel eine angemessene Beschulung nicht erfolgen kann und damit der Anspruch auf eine angemessene Schulbildung nicht eingelöst werden kann." (Castendiek 2009, 153)

Wenn die Schule diese Hilfsmittel nicht tragen kann oder will, so ist die Eingliederungshilfe die nächste Anlaufstelle.

Ein positives Beispiel: Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland als Schulträger von Förderschulen halten einen Gerätepool bereit, der Schüler*innen in der Integration zur Verfügung steht. Hier können Hilfsmittel geleast oder ausgeliehen werden. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung, deren Ausmaß variiert. Auf diese Art und Weise werden Mittel für die Integration eingesetzt, die frei werden, weil für die betreffenden Schüler keine Kosten der Internatsunterbringung entstehen. Der Schulträger muss dann nur eine geringe Leihgebühr finanzieren.
Link zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Weitere Informationen zu den Schulträgern finden Sie in dieser Rubrik unter dem Punkt "Integrationshelfer/in". Die dortige Argumentation lässt sich z.T. auf Hilfsmittel übertragen.


Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe ist seit dem 01.01.05 nicht mehr im Bundessozialhilfegesetz (BSHG), sondern im Sozialgesetzbuch XII geregelt. Die wichtigsten Paragraphen:

§ 53 Abs. 3 SGB XII:
"Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen."

§54 Abs. 1 SGB XII:
"(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere:

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,

3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,

5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit."

Quelle: Sozialgesetzbuch XII, Aufruf am 02.04.2015

Weitere Paragraphen des SGB IX, die sich mit Eingliederung befassen:
§ 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 41 Leistungen im Arbeitsbereich
§ 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Dazu führt die Eingliederungshilfe-Verordnung in § 9 aus:

"(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.

(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1. Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und solche behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,

2. Verständigungsgeräte für Taubblinde,

3. Blindenschrift-Bogenmaschinen,

4. Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,

5. Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,

6. Blindenführhunde mit Zubehör,

7. besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen,

8. Hörgeräte, Hörtrainer,

9. Weckuhren für hörbehinderte Menschen,

10. Sprachübungsgeräte für sprachbehinderte Menschen,

11. besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,

12. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist.

(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann."
Quelle: (Bundesministerium der Justiz, SGB XII § 60), Aufruf am 02.04.2014

Abs. 2, 12. zeigt, dass hier genau der Bereich einbezogen wird, den die Krankenkassen ausschließen: alltägliche Gebrauchsgegenstände.


Zum Einsatz von Einkommen und Vermögen:

§ 92 Abs. 2 SGB XII:

"Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten

1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,

2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,

3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,

4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
(...)"

Quelle: Sozialgesetzbuch XII, Aufruf am 2.5.2014

§ 92 Abs. 2 kann man so interpretieren, dass Einkommensgrenzen und wirtschaftliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben. (§ 19 bezieht sich auf unterhaltspflichtige Angehörige, also hier in der Regel die Eltern.) Kosten der Schulausbildung, die über das bei Nichtbehinderten Übliche hinausgehen, sollen Eltern unabhängig von ihrem Einkommen nicht belasten. Die Altersgrenze für diese Regelung bildet bei Schüler:innen mit einer Behinderung das 21. Lebensjahr.

Leider unterscheidet sich die Auslegung von Amt zu Amt. Wenn ein Einkommensnachweis gefordert wird, ist es sinnvoll, ihn zunächst unter Hinweis auf den oberen Paragraphen zu verweigern. Doch selbst wenn es hier Probleme gibt: Einen Antrag zu stellen, lohnt sich auf jeden Fall, weil die Einkommensgrenzen für Eltern behinderter Kinder recht hoch liegen.

Finanziert werden können so z.B. Brailleschreibmaschine, optische Hilfsmittel, Blindenhunde, Begleitperson (siehe Integrationshelfer). Anders als in der Krankenversicherung können aber auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens übernommen werden, z.B. ein blindengerechter PC. Dabei muss die Notwendigkeit aber im Einzelfall nachgewiesen werden.

Es gilt jedoch immer der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidiaritätsprinzip): Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn keine andere Stelle belangt werden kann. Dies beruht auf dem Prinzip, dass Sozialhilfe auf die Notlage des einzelnen Menschen abgestellt ist und nur gewährt wird, wenn der Einzelne seine Not aus eigenen Kräften und Mitteln (dazu gehören auch die Pflichten anderer Kostenträger) nicht beheben kann, bzw. dies nicht zumutbar ist (s.o. § 92 Abs. 2).

Auf der anderen Seite besteht aber auch eine Vorleistungspflicht: Der Sozialhilfeträger kann nur unter bestimmten Bedingungen die Hilfe verweigern und den Betroffenen an einen anderen Träger (z.B. Schulträger) verweisen. "Auf anderweitige Ansprüche kann der Betroffene nur dann verwiesen werden, wenn es sich dabei um sogenannte 'bereite' Mittel handelt. Ist dies nicht der Fall, weil diese Ansprüche rein faktisch nicht erfüllt werden und möglicherweise erst gerichtlich durchgesetzt werden müssten, ist der Sozialhilfeträger mangels Bereitschaft anderweitiger Hilfen zur Vorleistung verpflichtet. Er darf sich also nur auf den Nachrang der Sozialhilfe berufen, soweit anderweitige Verpflichtete ihren Pflichten auch nachkommen, und nicht bereits dann, wenn diese Verpflichtungen nach Auffassung des Sozialhilfeträgers bestehen." (Castendiek 2009, 79)


Was tun, wenn die Zuständigkeit unklar ist? - Servicestellen
Sollte Ihnen nicht klar sein, welcher Kostenträger für Sie zuständig ist und welche Hilfsmittel von ihm übernommen werden können, dann wenden Sie sich mit Ihrem Antrag einschließlich der Hilfsmittelempfehlung und dem Kostenvoranschlag an die nächste "Gemeinsame Service-Stelle". Diese Stellen sollten mittlerweile weitgehend eingerichtet sein. Die Adressen können Sie im Internet nachsehen. Eine Suchfunktion nach Ort und Postleitzahl findet sich auf dem Internet-Portal der Deutschen Rentenversicherung.

Diese Service-Stelle wird Ihren Antrag entgegennehmen und sollte folgendermaßen arbeiten:

Die Frage der Zuständigkeit wird künftig unter den Rehabilitationsträgern geklärt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wenden Sie sich einfach an die neue gemeinsame Servicestelle in Ihrer Nähe. Ihr Antrag auf Leistungen wird hier entgegengenommen und an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet. Über die Weiterleitung des Antrags an einen anderen Rehabilitationsträger werden Sie unterrichtet. Sie erhalten schnellstmöglich einen Bescheid, in aller Regel bereits nach wenigen Wochen. Auf eines können Sie sich verlassen: Alle Entscheidungen der Rehabilitationsträger werden schnell getroffen.

Und so setzt das SBG IX auf Tempo: § 14 regelt, dass ein Leistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Schon nach einer weiteren Woche wird über die Leistung dann auch entschieden, wenn der Antrag nicht unverzüglich an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde. Dieser entscheidet innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nötig sein, muss das Gutachten nach zwei Wochen vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen worden sein. Häufig wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Servicestelle die Anträge gleich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Auf keinen Fall wird jetzt Ihr Antrag von Amt zu Amt "weitergereicht". Das heißt, spätestens der 2. Rehabilitationsträger muss über den Antrag entscheiden. Und zwar in den oben beschriebenen Fristen. Stellt sich später heraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers erstatten. Da Zuständigkeitsklärung und Rehabilitationsverfahren parallel erfolgen, werden die Rehabilitationsleistungen nicht mehr durch Zuständigkeitsstreitigkeiten verzögert.

So sieht also in der theoretischen Vorstellung des Gesetzgebers das Verfahren in der Praxis aus. Leider kommt es noch immer viel zu häufig vor, dass die Bearbeitungszeiten nicht eingehalten werden können. Auch diese Stellen leiden unter Geldmangel.

Quelle (leicht modifiziert): Höhne, A., 2002a

Literatur und Links:

Hennies, G. (1997): Der Blinde im geltenden Recht. 5. Auflage, Berlin: Gemeinschaft deutscher Blindenfreunde von 1860 - Moon'scher Blindenhilfsverein. e.V.

Höhne, A. (2002a): Wie erhalte ich notwendige Hilfsmittel? In: Visus - Zeitschrift des Bund zur Förderung Sehbehinderter e.V., 11, H. 3, S. 5-8.

Höhne, A. (2002b): Hilfsmittel - welche sind zugelassen (Teil 2)? In: Visus - Zeitschrift des Bund zur Förderung Sehbehinderter e.V., 11, H. 4, S.10-11.

Castendiek, J.; Hoffmann, G. (2009): Das Recht der behinderten Menschen. Ein Handbuch für behinderte Menschen und deren Angehörige, Mitarbeiter in Einrichtungen und die rechtsberatenden Berufe. 3. Aufl. (aktualisiert). Baden-Baden: Nomos.

Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte. e.V. (Hrsg.) (2010): Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen. 37. Auflage. Düsseldorf.


Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.
: Unter dem Menüpunkt "Recht" gibt es aktuelle Urteile und Entwicklungen, auch zu anderen Themen.

Die Internetseite des Landschaftsverband Westfalen-Lippe: www.lwl.org; der Gerätepool - ein gutes Beispiel.

Alle Sozialgesetzbücher im Überblick auf www.sozialgesetzbuch-sgb.de.

Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherungsträger auf REHADAT (Blindenhilfsmittel sind unter der Produktgruppe 07 und Sehhilfen unter der Produktgruppe 25).

Link zu einer Zusammenstellung von Rechtsurteilen auf der ISaR-Seite

2.3.1. Informationen zu medizinischen Voraussetzungen für die Beantragung


Artikel von Angelika Höhne, leicht modifiziert

Voraussetzungen zur Beantragung

Hilfsmittel für Blinde


Hilfsmittel für Menschen mit Blindheit (z. B. Langstock, Blindenhund, Geräte zur Schriftumwandlung) können von Personen beantragt werden, auf die die sozialrechtliche Definition von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung zutrifft:

Blindheit liegt vor, wenn

1. die Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 2% (Visus 0,02 = 1/50) beträgt oder

2. Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dieser Beeinträchtigung gleichzuachten sind. Eine vergleichbare Störung liegt z.B. vor, wenn auch bei normaler Sehschärfe das Gesichtsfeld bis auf 5 Grad eingeschränkt ist (röhrenförmiges Gesichtsfeld).

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschärfe von maximal 5% und minimal 2% (Visus < = 0,05 = 1/20 und > 0,02 - 1/50)


Hilfsmittel für Menschen mit Sehbeeinträchtigung

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Beantragung vergrößernder Sehhilfen:

Vergrößernde Sehhilfen können bei einer Minderung des Sehvermögens (Visusminderung) bzw. bei einem Vergrößerungsbedarf angebracht sein, bei dem das Lesen eines normalen Buchdruckes nicht mehr möglich ist bzw. wichtige Informationen, wie z. B. Straßenschilder, Busnummern etc. nicht mehr erkannt werden können (Visus ab 0,3 mit Korrektur auf dem besseren Auge) und sofern durch die Anpassung einer korrigierenden Brille oder von Kontaktlinsen keine ausreichende Sehschärfe erzielt werden kann.
Es müssen also beide Voraussetzungen vorliegen, damit das Hilfsmittel gewährt werden kann. Berücksichtigen Sie bitte, dass kann nicht muss bedeutet.

Der Grad der Minderung des Sehvermögens wird dabei folgendermaßen untergliedert:

  • geringgradige Sehbehinderung: Visus unter 0,8 bis über 0,3
  • mittelgradige Sehbehinderung: Visus 0,3 bis über 0,05
  • hochgradige Sehbehinderung: Visus 0,05 bis über 0,02
  • Blindheit: Visus unter 0,02


Neben dem Visus ist für die Versorgung eines Menschen mit Sehbeeinträchtigung von Wichtigkeit, ob zusätzlich andere Sehbeeinträchtigungen wie z. B. Gesichtsfeldausfälle, stark reduziertes Kontrastempfinden, Farbsinnstörungen oder Nystagmus vorliegen. Diese werden dann auch zusätzlich berücksichtigt und können eine andere Einstufung in einen der o.g. Bereiche zur Folge haben. Vergrößernde Sehhilfen dienen dem Ausgleich der beeinträchtigten Sehfunktion bei Menschen mit Sehbeeinträchtigung, wenn deren Sehminderung aufgrund bestimmter Erkrankungen nicht mehr durch eine korrigierende Brille bzw. Kontaktlinsen auszugleichen ist, so dass nur noch mit Hilfe optischer oder elektronischer Vergrößerung das zu betrachtende Objekt erkannt werden kann.
Es ist also nicht nur die Restsehkraft ausschlaggebend, sondern auch die Erkrankung der Augen.

Zu den vergrößernden Sehhilfen zählen sowohl optisch vergrößernde Systeme, wie z.B.:

  • Brillengläser mit Lupenwirkung
  • Lupen
  • Fernrohrsysteme
  • Handfernrohre


als auch elektronisch vergrößernde Systeme, wie:

  • Bildschirmlesegeräte.


Weitere Voraussetzungen laut Krankenkassen:
Welche vergrößernde Sehhilfe im Einzelfall erforderlich wird, hängt vom Vergrößerungsbedarf, dem benötigten Sehfelddurchmesser (bei Gesichtsfeldeinschränkungen) und dem Arbeitsabstand ab.
Vor der Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe für die Nähe sollte bedacht werden, dass auch durch Annäherung an das Lesegut bzw. den zu betrachtenden Gegenstand auf einfache Art bei manchen Versicherten schon ein Ausgleich des herabgesetzten Sehvermögens erreicht werden kann. Bei zumutbarem Arbeitsabstand kann dadurch die Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe entbehrlich werden.
Im Klartext: wer sich noch helfen kann, indem er das Buch direkt vor die Nase hält, bekommt keine vergrößernde Sehhilfe. Der allgemeine Leseabstand von ca. 40 cm darf in diesem Fall auch gerne unterschritten werden.

Da bei der Prüfung der Kostenübernahme immer auch geprüft wird, ob das Hilfsmittel zugelassen ist, bräuchten wir uns im Grunde wenig Gedanken darum zu machen. Wir können aber von vornherein eine Ablehnung des beantragten Hilfsmittels vermeiden, indem wir selbst prüfen, ob es zugelassen sein könnte, es also in eine der genannten Kategorien fällt und sich eine Antragstellung überhaupt lohnt.

2.3.2. Beispiel: Beantragung eines Monokulars

Autorin: Angelika Höhne

Wie finde ich das für mich passende Hilfsmittel?

Die Beantragung von Hilfsmitteln für den privaten Gebrauch anhand eines praktischen Beispiels:

Da viele Augenärzte keine Hilfsmittelauswahl vorhalten können liegt es an Ihnen, das für Sie passende Hilfsmittel aus eigenem Antrieb zu finden. Jetzt aber schrittweise zur Versorgung mit und Beantragung von Hilfsmitteln. Am Beispiel eines Monokulars, eines kleinen Fernrohres, möchte ich Ihnen einen gangbaren Weg zeigen.

Es empfiehlt sich, verschiedene Hilfsmittelvertriebe und Hersteller von Hilfsmitteln aufzusuchen, auch wenn Ihr Augenarzt Sie hier schon beraten kann. Im Falle eines Monokulars sind das verschiedene Optiker, die sich mit optischen Hilfsmitteln auskennen. Eine Liste von solchen Optikern finden Sie unter www.sehbehinderung.de.

Ich bestehe hier mit Absicht auf verschiedenen Optikern, damit Sie auch wirklich das "passende" Hilfsmittel bekommen und sich nicht überredet fühlen. Probieren Sie in aller Ruhe unterschiedliche Objektive aus. Das Gerät, mit dem Sie meinen am besten zurecht zu kommen, lassen Sie sich auf einem Zettel notieren.

Beim nächsten Optiker lassen Sie sich wieder beraten. Finden Sie dort auch ein Gerät mit dem Sie gut zurechtkommen, vergleichen Sie beide Geräte. Vielleicht sind sie ja schon jetzt wieder beim gleichen Gerät wie zuvor gelandet. Sollten Ihnen zwei Optiker nicht reichen, gehen Sie zum nächsten. Oft ist auch der menschliche Kontakt zu den beratenden Personen ausschlaggebend.

Was bei diesem Verfahren zählt, ist Ihr subjektiver Eindruck. Fragen Sie sich, wer Ihnen Zeit gegeben hat, das Gerät in aller Ruhe zu probieren. Wer hat Ihnen die Handhabung bestens erklärt. Und nicht zuletzt – zu welchem Optiker können Sie auch nach Kauf des Gerätes noch kommen, wenn Sie wider Erwarten doch nicht zurechtkommen oder Reparaturen benötigen. Bedenken Sie dabei auch die räumliche Entfernung und die Erreichbarkeit des Geschäftes.

Wenn Sie auf diese Weise ein für Sie passendes Monokular gefunden haben, wird Ihnen der Optiker Ihrer Wahl ein entsprechendes Schreiben für Ihren Augenarzt mitgeben oder zusenden. Darin steht, dass er mit Ihnen verschiedene Geräte durchprobiert hat und mit welchem Objektiv Sie am besten zurechtgekommen sind. Er empfiehlt Ihrem Augenarzt die Verordnung dieses einen Monokulars.

Dieses Schreiben legen Sie Ihrem Augenarzt vor mit der Bitte, Ihnen über das angegebene Gerät ein Rezept auszustellen. Bei Rückfragen Ihres Augenarztes verweisen Sie ihn ruhig an den Optiker – dann sind die Fachleute unter sich und Ihr Optiker wird die Fragen genauer beantworten können als Sie selbst.

Das ausgestellte Rezept muss nun noch von Ihrer Krankenkasse abgesegnet werden, was oft der Optiker übernimmt. Erst dann kann das entsprechende Monokular bestellt und ausgeliefert werden.

Sollte Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen, haben Sie ein Einspruchsrecht. Nutzen Sie es!

Sind Sie über das Sozialamt versichert, ersetzen Sie den Begriff „Krankenkasse“ durch "Sozialamt". Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII haben Sie die gleichen Rechte, wie Versicherte in der Krankenversicherung.

Ich gebe zu, dieses Verfahren ist unter Umständen etwas langwierig. Es handelt sich hierbei aber auch um eine Entscheidung auf Dauer.

Bedenken Sie:

  • Sie benutzen ein solches Objektiv täglich.
  • Es soll zuverlässig arbeiten und Ihnen nicht noch mehr Kopfschmerzen bereiten.
  • In der Handhabung soll es einfach sein.
  • Das Monokular soll Ihnen einige Jahre seine Dienste tun.
  • Erst wenn sich Ihre Augen gravierend verändert haben, werden Sie nach einem neuen, passenderen Gerät, suchen.


Also, betrachten Sie das Monokular und jedes andere notwendige Hilfsmittel wie den Kauf eines Sessels oder eines Sofas. Sie möchten es bequem haben und nicht nach einem halben Jahr die Federn spüren. Auch nach mehrmaligem Gebrauch soll es noch funktionstüchtig sein. Sie möchten es täglich nutzen können und sich dabei wohl fühlen. Stellen Sie hier ruhig die gleichen Ansprüche wie an Ihre Wohnzimmereinrichtung. Bedenken Sie dabei aber auch, dass nicht immer das Teuerste auch das Beste für Sie ist.

Wenn Sie sich dieses beim Aussuchen der passenden Geräte vor Augen halten, werden Sie lange Jahre Freude an Ihren Hilfsmitteln haben.

2.4. Der Schwerbehindertenausweis

1. Antrag und Verfahren

Für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es Möglichkeiten zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile, z. B. besonderen Kündigungsschutz und Zusatzurlaub. Dazu benötigen sie einen Schwerbehindertenausweis. Dieser dient als Nachweis der Eigenschaft als Mensch mit Schwerbehinderung gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden, …
Jeder Mensch mit Schwerbehinderung, seine Erziehungsberechtigten bzw. Bevollmächtigten können einen Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) und die gesundheitlichen Merkmale für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches fest. Als schwerbehindert gilt man, wenn der GdB (Grad der Behinderung)nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt. Dies ist bei einer Sehbeeinträchtigung ab einem Visus von 5/25 (0,2) der Fall (siehe auch Tabelle der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft (DOG): Broschüre "Behinderung und Ausweis", S. 118).

"Wenn zu einem bestimmten Visusverlust noch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes kommt, wird diese zusätzlich berücksichtigt." (vgl. Servicebuch Auge 2019)

Formulare gibt es bei Versorgungs- und Sozialämtern, bei Fürsorgestellen, kommunalen Bürgerbüros, den Behindertenverbänden und bei der Vertretung für Menschen mit Schwerbehinderung in Betreiben und Dienststellen. In Bayern und NRW bieten die Versorgungsämter die Möglichkeit, den Schwerbehindertenantrag auch online zu stellen.

NRW: ELSA NRW - elektronischer Schwerbehindertenantrag

Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales: Hinweise und Tipps zur Antragstellung

Beim Einreichen des Antrags sollten aktuelle ärztliche Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand beigefügt werden. Wenn die Befunde nicht ausreichend sind, kann das Versorgungsamt eine amtsärztliche Untersuchung oder die Untersuchung durch eine/n Facharzt/-ärztin veranlassen. Bei Veränderungen des Gesundheitszustands kann ein Änderungsantrag gestellt werden.

2. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Im Schwerbehindertenausweis werden neben dem GdB auch bestimmte Merkzeichen eingetragen.

Merkzeichen G: erhebliche Gehbehinderung
Der Mensch mit Schwerbehinderung ist in seiner Bewegungsfähigkeit (auch aufgrund mangelnder Orientierungsfähigkeit)im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und kann ortsübliche Wegstrecken nicht zu Fuß zurücklegen.
Dieses Merkzeichen ermöglicht, auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr ein Jahr unentgeltlich mit Kostenbeteiligung zu nutzen (eine Wertmarke muss kostenpflichtig erworben werden). Dieser Eigenanteil muss nicht von blinden oder hilflosen Menschen oder von Arbeitslosengeld-II-Beziehern bezahlt werden. Alternativ kann der Inhaber des Ausweises eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50% für ein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Eltern von Kindern mit Behinderungen, wenn das Fahrzeug für – oder im Sinne des Kindes mit Behinderung eingesetzt wird.
Achtung: Mit der Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung sind gewisse Benutzungsbeschränkungen verbunden! Das Kraftfahrzeug darf nicht von anderen Personen benutzt werden, es sei denn, diese Fahrten stehen im Zusammenhang mit dem Transport oder der Haushaltsführung des Menschen mit Behinderung.

Merkzeichen aG: Außergewöhnlich Gehbehindert
Der Mensch mit Schwerbehinderung ist außergewöhnlich gehbehindert (z.B. Rollstuhlfahrer). Vergünstigungen wie bei Merkzeichen G und volle Befreiung von der Kfz-Steuer, solange ein Kraftfahrzeug auf die Person zugelassen ist. Außerdem kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Sonderparkgenehmigung erteilt werden. Dieses Merkzeichen ermöglicht, auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr ein Jahr unentgeltlich zu nutzen (eine Wertmarke muss für 60 € erworben werden).

Merkzeichen BL: Blindheit
Dieses Merkzeichen erhalten Menschen mit Behinderung, denen das Augenlicht vollständig fehlt bzw. deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in vertrauter Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Der Betroffene ist als blind anzusehen, wenn auf dem besseren Auge ein Sehvermögen von 1/50 (2 %) vorliegt.
Als Nachteilsausgleich wir gewährt: Befreiung von der Kfz-Steuer, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und Parkerleichterungen.
Das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr erstreckt sich generell auf
• Straßenbahn, Bus, U-und S-Bahn
• Eisenbahn ( 2. Klasse), im Umkreis von 50 km um den Wohnort des Menschen mit Behinderung; Aushändigung eines Streckenverzeichnisses
• Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich

"Bei einem GdB und dem Merkzeichen BL (blind) wird Freifahrt im öffentlichen Personennahverkeht, KFZ-Steuerbefreiung, Steuerfreibetrag, ein Parkausweis zum Parken auf gekennzeichneten Parkplätzen und zu Parkerleichterungen im eingeschränkten Halteverbot und in Anwohnerparkzonen gewährt. Erstattet werden Taxifahrten zur ambulanten Behandlung und es besteht ein Anspruch auf Blindengeld." (Quelle: Servicebuch Auge 2017)

Merkzeichen H: Hilflosigkeit
Hilflos ist, wer infolge seiner Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf. Wurde "Hilfslosigkeit" und ein GdB von 100 estgestellt, hat die Person einen Anspruch auf Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr (Wertmarke ist 12 Monate gültig) ohne Kostenbeteiligung und KFZ-Steuerbefreiung; Steuerfreibetrag; außerdem einen Anspruch auf Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung; Erstattung von Taxifahrten zu ambulanten Behandlungen.
Hilflose Personen werden im öffentlichen Personennahverkehr ohne Übernahme eines eigenen Kostenanteils unentgeltlich befördert.

Merkzeichen RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Dieses Merkzeichen erhalten behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80, denen der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist auch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus wirtschaftlichen Gründen (geringem Einkommen) möglich. Hierüber erteilt das Sozialamt Auskunft.
Menschen mit Blindheit und hochgradiger Sehbeeinträchtigung, die einen GdB von mindestens 60 aufgrund der Sehbeeinträchtigung aufweisen, werden von der Rundfunkgebühr befreit.

Merkzeichen GL: Gehörlos
Gehörlos sind Menschen mit Taubheit, bei denen die Hörbeeinträchtigung beiderseits vorliegt. Menschen mit Hörbeeinträchtigungen, bei denen eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits in Zusammenhang mit einer schweren Sprachstörung vorliegt, gelten auch als gehörlos.
Dieses Merkzeichen ermöglicht, auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr ein Jahr unentgeltlich zu nutzen (eine Wertmarke muss für 60 € erworben werden). Gehörlose Menschen, mit dem Merkzeichen GL im Behindertenausweis erhalten eine monatliche Hilfe für die durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen.

Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
Die Berechtigung zur Mitnahme einer ständigen Begleitung liegt bei Menschen mit Blindheit vor.
Dieses Merkzeichen wird bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gewährt, der Betroffene ist regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen, eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Begleitperson liegt nicht vor.
Die Beförderung der Begleitperson erfolgt im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich; auch dann, wenn der Mensch mit Behinderung für sich selbst einen Fahrschein benötigt. Auch die deutschen Linienfluggesellschaften gewähren im innerdeutschen Flugverkehr Begleitpersonen besondere Ermäßigungen (die Konditionen müssen vor Reiseantritt geklärt werden).

"Bei einem GdB 70 und dem Merkzeichen B wurde eine Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen; die Begleitperson fährt kostenlos, solange sie den Menschen mit Behinderung begleitet; dies gilt auch im Fernverkehr; gebührenfreie Platzreservierung für zwei Personen bei der Deutschen Bahn AG; Steuerfreibetrag." (vgl. Servicebuch Auge 2017)


Zusammenfassung der Nachteilsausgleiche für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen

  • Menschen mit Blindheit mit dem Merkzeichen Bl im Behindertenausweis werden unentgeltlich im öffentlichen Personennahverkehr befördert. Der Betroffene erhält die Wertmarke kostenlos.
  • Der Blindenführhund eines Menschen mit Blindheit mit dem Merkzeichen Bl im Behindertenausweis wird unentgeltlich im Fernverkehr befördert.
  • Das Finanzamt gewährt Menschen mit Blindheit mit dem Merkzeichen Bl im Behindertenausweis einen Pauschbetrag von 3700 €, der die außergewöhnlichen Belastungen steuerlich ausgleichen soll. Hierzu muss ein Antrag an das Sozialamt gestellt werden.
  • Privatfahrten können von Menschen mit Blindheit mit dem Merkzeichen Bl im Behindertenausweis bis zu 15.000 km jährlich geltend gemacht werden.
  • Menschen mit Blindheit mit dem Merkzeichen Bl im Behindertenausweis sind als Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
  • Menschen mit Blindheit mit dem Merkzeichen Bl im Behindertenausweis können Parkerleichterungen erhalten.
  • Menschen mit Blindheit mit dem Merkzeichen Bl im Behindertenausweis erhalten Blindengeld.
  • Menschen mit hochgradiger Sehbeeinträchtigung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine monatliche Hilfe für die durch die hochgradige Sehbeeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen.


In einigen Bundesländern ist es möglich, einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis online zu stellen. Seit Januar 2015 werden neue Ausweise im Scheckkartenformat ausgestellt (Plastikkarte).


Links und Literaturhinweise

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Broschüren zum Thema Rechte von Menschen mit Behinderungen, Nachteilsausgleich etc.:

Die Broschüre "Behinderung und Ausweis" (Stand 2012, Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen) sowie der ZB Ratgeber Behinderung und Ausweis der Integrationsämter (Stand 2016) geben umfassende Informationen zum Thema Schwerbehindertenausweis.

Infos zu aktuellen Gesetzen und Gesetzesänderungen (u.a. SGB IX) finden Sie auf der Homepage der/des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen


Auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW finden sie u.a. den Ratgeber für Schwerbehinderte.


Auf der Internetseite der Kobinet-Nachrichten können Sie die aktuellen Änderungen zum Merkzeichen "B" nachlesen.

2.5. Im Straßenverkehr

Zur rechtlichen Situation:
Blinde und Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung gelten im Allgemeinen nicht als verkehrsuntüchtig. Sie haben das Recht zur völligen Bewegungsfreiheit, müssen aber Vorsorge treffen, um ihre Behinderung durch Hilfsmittel auszugleichen. Verletzen sie diese Pflicht, so können sie unter Umständen für Schäden verantwortlich gemacht werden. Auf der anderen Seite stehen ihnen Schadenersatzansprüche zu, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen geschaffen worden sind, um Unfälle auszuschließen (z.B. ungesicherte Baustellen).
Nach: Hennies, G. (2006): Der Blinde im geltenden Recht. 7. Auflage, Berlin: Gemeinschaft deutscher Blindenfreunde von 1860 - Moon'scher Blindenhilfsverein. e.V.

Das übliche Hilfsmittel für Blinde im Straßenverkehr ist der weiße Stock (Langstock). Er dient auch als Kennzeichen für andere Verkehrsteilnehmer, damit sie erkennen, dass besondere Rücksicht geboten ist. Die Lehrer*innen sollten darüber informiert sein, ob Schüler*innen ein Mobilitätstraining absolviert haben und wie sicher sie sich im Straßenverkehr bewegen. Im Zweifelsfall sollte vor Ausflügen eine Einverständniserklärung der Eltern eingeholt werden.


Informationen im Internet

Homepage Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.:
Unter dem Menüpunkt "Recht" gibt es aktuelle Urteile und Entwicklungen, auch zu anderen Themen.

Homepage des Bundes zur Förderung Sehbehinderter (Landesverband Nordrhein-Westfalen) mit Informationen zu Urteilen, Hilfsmitteln, ...

Bei der rbm Rechtsberatung werden Beratung und Vertretung der Rechte von Menschen mit Behinderung ausschließlich durch gut ausgebildete Juristen, die selbst behindert sind, durchgeführt.

Die Eingliederungshilfeverordnung

Alle Sozialgesetzbücher im Überblick finden Sie auf www.sozialgesetzbuch-sgb.de.

www.seh-netz.info ist eine interessante Homepage zum Behindertenrecht.

www.integrationsaemter.de ist eine Homepage mit Informationen zu den Integrationsämtern.


Literatur

Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. (Hrsg.) (2007): Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen. 35. Auflage, Düsseldorf: BAGH.

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (Hrsg.) (2008): ABC Behinderung & Beruf. Handbuch für die betriebliche Praxis. Wiesbaden: Universum Verlagsanstalt.

Castendiek, J.; Hoffmann, G. (2009): Das Recht der behinderten Menschen. Ein Handbuch für behinderte Menschen und deren Angehörige, Mitarbeiter in Einrichtungen und die rechtsberatenden Berufe. 3. Aufl. (aktualisiert). Baden-Baden: Nomos.

Hennies, G. (2006): Der Blinde im geltenden Recht. 7. Auflage, Berlin: Gemeinschaft Deut-scher Blindenfreunde von 1860 - Moon'scher Blindenhilfsverein e.V.

Höhne, A. (2002): Wie erhalte ich notwendige Hilfsmittel? In: Visus - Zeitschrift des Bund zur Förderung Sehbehinderter e.V., 11, H. 3, S. 5-8.

Höhne, A. (2002): Hilfsmittel - welche sind zugelassen (Teil 2)? In: Visus - Zeitschrift des Bund zur Förderung Sehbehinderter e.V., 11, H. 4, S.10-11.

3. Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern

Auf den folgenden Seiten finden Sie einen Überblick über die Verankerung der schulischen Integration in den Bundesländern. Einen Gesamtüberblick über die aktuell gültigen Schulgesetze (Stand April 2015) bietet die Übersicht Schulgesetze der Kultusministerkonferenz.

Zusätzlich finden Sie im Internet gute Übersichten zum Beispiel auf der Homepage von Eurydice, einem Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa, oder auf dem Deutschen Bildungsserver.

3.1. Baden-Württemberg

Hier finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Baden-Württemberg.

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz für Baden-Württemberg, Fassung vom 1. August 1983; letzte berücksichtigte Änderung: §§ 16 und 33 geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018

zum Schulgesetz

Sonderpädagogische Bildung und inklusive Bildungsangebote

Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen

3.1.2. Nachteilsausgleich in Baden-Württemberg

Schüler*innen mit Behinderungen, die gemeinsam mit nichtbehinderten Schüler*innen unterrichtet werden, darf kein Nachteil durch ihre Behinderung entstehen. Daher werden Maßnahmen zum behinderungsspezifischen Nachteilsausgleich gewährt, die im Einzelfall festgelegt werden.
Dieser Nachteilsausgleich kann u.a. sein:

* individuelle Anpassung der Arbeitszeit bei Klassenarbeiten und Prüfungen (Verlängerung, Unterbrechungen, …)
* Nutzung spezieller Hilfsmittel, z. B. Blindenschrift, Computer, Audiogerät, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, …
* differenzierte Aufgabenstellung

Im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen muss die konkrete Festlegung des Nachteilsausgleiches in jedem Fach mit der zuständigen Schulverwaltung rechtzeitig vor Prüfungsbeginn erfolgen.

Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie beim Landesbildungsserver Baden-Württemberg

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 

Orientierungshilfen zur schulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen - Finanzierung technischer Hilfen vom 14.November 1998

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf, Verwaltungsvorschrift vom 08.03.1999, gültig ab 01.08.2008

Deutscher Bildungsserver Baden-Württemberg
Hier sind viele Informationen zum Sonderschulwesen in Baden-Württemberg gesammelt.

3.2. Bayern

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Bayern.

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist.


Die stets aktuelle Version des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen finden sie hinter folgendem Link.

Hier finden Sie die Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung .

3.2.2. Nachteilsausgleich in Bayern

Übersicht und Definition

Nachteilsausgleich ist ein Verfahren um Teilleistungstörungen bei Schüler*innen auszugleichen. Damit soll Schüler*innen, die eine Behinderung oder ein klinisch beschriebenes und gutachterlich festgestelltes Erscheinungsbild bestimmter Teilleistungsstörungen nachweisen, ein ihren Fähigkeiten angemessener Weg durch das bayerische Schulsystem zu ermöglicht werden.

Der Nachteilsausgleich besteht entweder in einer Verlängerung der Arbeitszeit bei der Leistungserhebungen und/ oder in einer veränderten Gewichtung der erreichten Noten und/ oder im zur Verfügung stellen von technischen Hilfsmitteln. Den Umfang und die konkrete Ausgestaltung des Nachteilsausgleiches schlägt aufgrund eines Gutachtens eines niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychologen der zuständige Schulpsychologe (an der Schule oder an der staatlichen Schulberatungsstelle) vor.

"Die Gruppe der Schüler*innen mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen ist sehr heterogen in
Bezug auf Art, Grad und Auswirkungen der jeweiligen Sehschädigung.
Bei einer Sehschädigung stehen bewährte Maßnahmen zu individueller Unterstützung, zum Nachteilsausgleich
und Notenschutz zur Verfügung. Die Maßnahmen sollen betroffene Schüler*innen im Lernprozess
und bei Leistungserhebungen dabei unterstützen, trotz bestehender Sehschädigung ihre vorhandene Leistungsfähigkeit
zu zeigen. Der Kompetenzerwerb der Schüler*innen steht dabei stets im Fokus." (Zitat und Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Hrsg.): Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz. München, August 2017)

zur Broschüre zum Nachteilsausgleich



Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen.
Hier kann das "BayEUG" in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015) eingesehen werden.

Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung vom 11. September 2008.
Auf dieser Seite sind Verordnungen zum Schulrecht zusammengetragen.

Staatliche Schulberatung in Bayern
Die Seite bietet zahlreiche Antworten auf Fragen rund um Schule und Unterricht.

Die Bayerische Staatsregierung stellt auf ihrer Internetseite die Broschüre Die bayerische Förderschule zur Verfügung.

3.3. Berlin

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Berlin.

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004: letzte berücksichtigte Änderung 09.04.2018

Die stets aktuelle Version finden sie hinter folgendem Link.

zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung SoPädVO

3.3.2. Nachteilsausgleich in Berlin

Auszug aus der Sonderpädagogikverordnung Berlin - Vom 18. Februar 2016, ("ISaR-aktualisiert" am 2.6. 2016)

(1) Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf haben zur Herstellung von Chancengleichheit einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

(2) Die Leistungsanforderungen für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Ausnahme der sonderpädagogischen  Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ bestimmen sich nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Rahmenlehrplänen und den Vorschriften zu Lernerfolgskontrollen, Leistungsbeurteilungen, Schulleistungstests, Vergleichsarbeiten und Abschlüssen.

(3) Auf Zeugnissen darf keine Eintragung über den gewährten Nachteilsausgleich erfolgen.

Zum Ausgleich ihrer Erschwernisse sind den Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen können insbesondere sein:

1. eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation der Aufgaben (z. B. Verwendung behinderungsspezifisch aufbereiteter Medien, strukturierte Anordnung von Materialien, Vergrößerungskopien, tastbare Materialien, Unterstützung der Kommunikation durch den Einsatz lautsprachbegleitender Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Visualisierung lautsprachlicher Inhalte, Sicherung der sprachlichen Verständlichkeit, Vorlesen von Arbeitsaufträgen und Aufgaben, Strukturierung der Texte durch Nummerierung der Zeilen),

2. eine auf die Behinderung abgestimmte Modifizierung der Bearbeitung der Aufgaben (mündliche statt schriftliche Bearbeitung der Aufgabe und umgekehrt, Ergänzung mündlicher Prüfungsteile durch schriftliche Notizen),

3. eine auf die Behinderung abgestimmte Zulassung oder Bereitstellung von technischen, elektronischen oder behinderungsspezifischen apparativen Hilfen (z. B. Kommunikationshilfen wie Computer mit Spracheingabe, Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel),

4. ein auf die Behinderung abgestimmter Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. fachgerechte Pflege während der Bearbeitungszeit, Vorlesedienste, Einsatz der jeweils unterrichtenden Fachlehrkräfte zu Beginn von Prüfungen, um sprachliche Missverständnisse auszuschließen, Unterstützung bei der Bereitstellung und Handhabung von Arbeitsmaterialien),

5. auf die Behinderung abgestimmte räumliche Voraussetzungen (z. B. angemessene Raumakustik, günstige Lichtverhältnisse, ablenkungsarme Umgebung),

6. eine auf die Behinderung abgestimmte Gewährung von Zeitzugaben (z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Gewährung von Sonderterminen, Gewährung individueller zusätzlicher Pausen).

(1) Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ist nicht antragsgebunden.

Hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Empfehlung für einen Nachteilsausgleich ausgesprochen, ist diese von der Schule zu berücksichtigen.

(2) Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die oder der Prüfungsvorsitzende in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften, den Ambulanzlehrkäften und gegebenenfalls dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrum.

Bei der Prüfung zur erweiterten Berufsbildungsreife, zum mittleren Schulabschluss und zum Abitur sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.

Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

SoPädVO Berlin

Bildung für Berlin: Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom vom 26. März 2014

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vom 19. Januar 2005, in der Fassung 2. Oktober 2014

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft "Sonderpädagogische Förderung"

Zum Leitfaden zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an Berliner Schulen, Hrsg: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, 2013

3.4. Brandenburg

Hier finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Brandenburg.
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert vom 10. Juli 2017

zum Schulgesetz beim Deutschen Bildungsserver


Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert am 9.4.2018.

3.4.2. Nachteilsausgleich in Brandenburg

Als Nachteilsausgleich werden laut Brandenburgischem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport "angemessene Erleichterungen und geeignete unterstützende Maßnahmen verstanden, die dazu beitragen sollen, dass Schüler*innen mit vorhandenen Einschränkungen, Benachteiligungen oder Behinderungen im Unterricht die geforderten Standards und Kompetenzen erreichen können." Die Vielzahl der gebotenen und möglichen individuellen Unterstützungsmaßnahmen regeln die jeweiligen Rechtsvorschriften.

zum MBJS

zur Sonderpädagogik-Verordnung für Brandenburg

Wegweiser für Eltern zum gemeinsamen Unterricht, Berlin 2011

Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert vom 14. März 2014

Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung- SopV) vom 02. August 2007, zuletzt geändert am 10. Juli 2009

Die Staatlichen Schulämter des Landes Brandenburg: Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen

Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV – SopV) vom 2. August 2007

Ministerium für Bildung, Jugend, Sport (MBJS) des Landes Brandenburg: Sonderpädagogische Förderung

3.5. Bremen

Hier befindet sich ein Überblick über die schulrechtliche Situation in Bremen.
3.5.1. Gesetzliche Grundlagen

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG)
Vom 28.06.2005 (GBl. Bremen 2005,31, S. 260 ff., berichtigt in GBl. 2005,38, S. 388, zul. berichtigt in GBl. 2005,39, S. 398 f.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 20.03.2018 (GBl. Bremen 2018,22, S. 52)

zum Bremischen Schulgesetz beim Transparenzportal Bremen

zum Bremischen Schulverwaltungsgesetz

zum Gesetz über das Privatschulwesen in Bremen

3.5.2. Nachteilsausgleich in Bremen

Schüler*innen mit Sinnesbehinderungen darf bei Leistungsanforderungen und Leistungskontrollen kein Nachteil aufgrund ihrer Behinderung entstehen. Die Schule muss bei den mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen und -kontrollen für diese Schüler*innen  der jeweiligen Behinderung angemessen Rechnung tragen, indem erforderlichenfalls ein Nachteilsausgleich geschaffen wird. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden als bei den übrigen Schüler*innen.

Der Nachteilsausgleich dient der speziellen Kompensation der durch die Behinderung entstehenden Nachteile und stellt keine Bevorzugung der behinderten Schüler*innen gegenüber deren Mitschüler*innen dar.

Formen des Nachteilsausgleichs können sein:

  • Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeits- oder Hilfsmittel, insbesondere Kommunikationshilfen, Computer,
  • spezifisch gestaltete Arbeitsmaterialien und Aufgabenstellungen,
  • spezielle Arbeitsplatzorganisation,
  • Zugabe von Arbeitszeit,
  • Ersetzen einer schriftlichen Arbeitsform durch eine mündliche,
  • individuell gestaltete Pausenregelung,
  • größere Exaktheitstoleranz (z.B. Schriftbild, zeichnerische Aufgaben).


Behinderte Schüler*innen haben einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich im o.g. Sinne. Der Anspruch ist nicht antragsgebunden. Die Schule ist verpflichtet, einer nachgewiesenen Behinderung angemessen Rechnung zu tragen.

Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften und ggf. dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen Förderzentrum oder der Sonderschule. In Zweifelsfällen entscheidet die Fachaufsicht. Die Entscheidung ist in der Schülerakte zu vermerken, sie darf jedoch nicht in den Arbeiten und Zeugnissen erscheinen. (Zitat und Quelle: Richtlinien über Nachteilsausgleich für Schüler*innen mit körperlichen Behinderungen und mit Sinnesbehinderungen bei Leistungsanforderungen und Leistungskontrollen)

Richtlinien über Nachteilsausgleich für Schüler*innen mit körperlichen Behinderungen und mit Sinnesbehinderungen bei Leistungsanforderungen und Leistungskontrollen vom 20. September 1998

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) vom 28.06.2005, zuletzt geändert am 22.07.2014

Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik vom 1. August 2014

Richtlinien über Nachteilsausgleich für Schüler:innen mit körperlichen Behinderungen und mit Sinnesbehinderungen bei Leistungsanforderungen und Leistungskontrollen vom 20. September 1998

3.6. Hamburg

Hier befindet sich ein Überblick über die schulrechtliche Situation in Hamburg.
3.6.1. Gesetzliche Grundlagen

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997, zuletzt geändert im September 2016


Hamburger Schulgesetz



3.6.2. Nachteilsausgleich in Hamburg

Bei der Leistungsermittlung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht nach den Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte, sondern gemeinsam mit Schüler*innen ohne Behinderungen zielgleich nach den Anforderungen der allgemeinen Schulen unterrichtet werden, müssen Schulen der Behinderung angemessen Rechnung tragen, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen.
Ein Nachteilsausgleich dient dazu, Einschränkungen durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen aufzuheben oder zu verringern. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs stellt keine Bevorzugung der betroffenen Schüler*innen dar. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht reduziert werden und müssen sich am jeweiligen Bildungsgang orientieren. Nachteilsausgleich erfolgt in Form von differenzierten organisatorischen und methodischen Angeboten. Schüler*innen mit Behinderungen und/oder Erkrankungen sowie mit starken Beeinträchtigungen des Lesens und Schreibens haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Dieser Anspruch ist nicht antragsgebunden; bei schriftlicher Antragsstellung sollte aber unbedingt eine Unterrichtung über die getroffenen Nachteilsausgleiche erfolgen. Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, einer nachgewiesenen Behinderung beziehungsweise Einschränkung angemessen Rechnung zu tragen.

Die rechtlichen Grundlagen für den Nachteilsausgleich finden sich im Grundgesetz, im Bundesrecht in der Sozialgesetzgebung, im Hamburgischen Schulgesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung:

  • Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes besagt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
  • Die allgemeine Regelung zum Nachteilsausgleich findet sich in § 126 SGB IX Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen: „Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.“
  • Eine spezielle Regelung ist in § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 Hamburgischen Schulgesetz (Grundsätze für die Verwirklichung) verankert: „Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schüler*innen in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden.“
  • § 13 APO-AH und § 3 Abs. 4 APO-AS besagt: „Schülerinnen und Schülern, denen infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens der Nachweis ihres Leistungsstands wesentlich erschwert ist, können angemessene Erleichterungen gewährt werden.“


Die Entscheidung über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches trifft die Schulleitung in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften. Ein Beschluss der Klassenkonferenz ist nicht notwendig.

Denkbare Nachteilsausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die generelle Unterrichts- und Arbeitssituation sind beispielsweise das Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel, spezifisch gestaltete Aufgabenstellungen, eine spezielle Arbeitsplatzorganisation, die Verlängerung der Arbeitszeit, verkürzte Aufgabenstellungen, eine Reduzierung der Hausaufgaben, Individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Sportangebote und vieles mehr.
Nachteilsausgleichsmaßnahmen im Rahmen von Tests, Klassenarbeiten und Abschlussprüfungen können durch Ersetzen mündlicher durch schriftliche Arbeitsformen oder umgekehrt, Modifikation in Art und Umfang der Aufgabenstellung, gegebenenfalls veränderte Inhalte für Tests und Arbeiten, größere Exaktheitstoleranz (z.B. Schriftbild, zeichnerische Aufgaben), Anpassung von Arbeitszeit und Umfeld bei Tests, Klassen- und Abschlussarbeiten,
Modifikation und Flexibilität in der Notengebung etc. realisiert werden.
Frühzeitig vor Abschlussprüfungen müssen in jedem Unterrichtsfach die behinderungsbedingten Modifikationen der Rahmenbedingungen im Zusammenwirken mit den Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen und der BSB (Prüfungsausschuss) festgelegt werden.
Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich darf nach § 52 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in Leistungsnachweisen und Zeugnissen nicht erfolgen. Im Einzelfall kann es sich jedoch anbieten, Beurteilungen durch Leistungsbeschreibungen zu erläutern und als gesonderte Anlage dem Zeugnis beizufügen.

Handreichung des Projektes „Umsetzung des § 12 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)“ vom 24.01.2011

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997, zuletzt geändert 6. Juni 2014

Schulinformationszentrum - SIZ

Bürgerinfo und Bürgerservice – Beratungszentrum Integration
Auf dieser Seite wird das Referat Sonderpädagogik & Integration vorgestellt und auf die eigene Homepage des Referates verwiesen.

3.7. Hessen

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Hessen.

3.7.1. Gesetzliche Grundlagen

Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Schulgesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150)

Geändert zuletzt am 3. Mai 2018

Hessisches Schulgesetz

Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB)

3.7.2. Nachteilsausgleich in Hessen

Bei Schüler*innen mit einer Behinderung, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen.
In den Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung werden Zeugnisse ohne Kennzeichnung des Nachteilsausgleichs ausgestellt.


Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind entsprechend den Beeinträchtigungen
oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers insbesondere:
1. verlängerte Arbeitszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer und Audiohilfen,
3. Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
4. differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder beim Rechnen (Grundschule),
5. mündliche statt schriftliche Prüfung, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen,
6. unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z. B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
7. differenzierte Hausaufgabenstellung,
8. individuelle Sportübungen.


Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schüler:innen auf deren Antrag, oder auf Antrag der Klassenkonferenz nach Beteiligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Besteht für die Schülerin oder den Schüler ein Förderplan, sind Hinweise auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in diesen aufzunehmen. Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler sind über die jeweiligen Formen des vorgesehenen Nachteilsausgleichs zu informieren.

Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen dann aufzunehmen, wenn damit ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung verbunden ist. Wenn mit dem gewährten Nachteilsausgleich ein Abweichen von den Grundsätzen nach Satz 1 nicht verbunden ist, ist ein entsprechender Vermerk nicht zulässig.


Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses In der Fassung vom 19. August 2011

Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017


Hessisches Kultusministerium – Sonderpädagogische Förderung in Hessen
Hier werden als Downloads die "Verordnung über die sonderpädagogische Förderung" vom 15.05.2012 und das "Hessische Schulgesetz" angeboten.

Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen

Informationen zum inklusiven Unterricht

Hessisches Landesinstitut für Pädagogik
Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik gibt eine Reihe von Veröffentlichungen heraus. Viele der Veröffentlichungen befassen sich auch mit Themenschwerpunkten aus dem Gemeinsamen Unterricht.


Hessisches Landesinstitut für Pädagogik
Rothwestener Str. 2-14
34233 Fuldatal
Fax: 0561/ 81 01-206
Telefon: 0561/ 81 01-115
E-Mail: h.wolf@rws.pi-nord.help.hessen.de

3.8. Mecklenburg-Vorpommern

Im Folgenden befindet sich ein Überblick über die schulrechtliche Situation in Mecklenburg-Vorpommern.

3.8.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012, letzte berücksichtigte Änderung: 26. Juni 2017


zum Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Sonderpädagogische Förderverordnung – SoFöVO vom 2. September 2009, mehrfach geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2014

Weitere Links: Deutscher Bildungsserver, darin Schulgesetz und Verordnungen Mecklenburg-Vorpommern

3.8.2. Nachteilsausgleich in Mecklenburg-Vorpommern

Anlage 9 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik) für Mecklenburg-Vorpommern von 2009, letzte Änderung von 2014

Nachteilsausgleich für Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht

Grundsätze

Der Nachteilsausgleich dient der Kompensation der durch die Beeinträchtigung entstehenden Nachteile und stellt keine Bevorzugung der Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber ihren Mitschüler*innen dar. Er ist auch bei einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung zu gewähren.

In der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen, in der Mittlere-Reife-Verordnung und in der Abiturprüfungsverordnung werden die Sonderregelungen für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf dargestellt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für Schüler*innen mit Behinderungen im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen.

Ohne die fachliche Anforderung geringer zu bemessen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers angemessen Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls ein Nachteilsausgleich zu schaffen oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen.

Für die verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte werden im Folgenden die möglichen Formen des Nachteilsausgleichs aufgelistet, die dann durch das sonderpädagogische Gutachten und die fortlaufende Förderplanung für jede Schülerin und jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf individuell festgelegt werden können. Der Nachteilsausgleich kann auch Einfluss auf die Bewertung und Zensierung der Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben. (Zitat und Quelle: Sonderpädagogik-Verordnung, s.o.)

weitere Informationen und Listen in der Sonderpädagogik-Verordnung.

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) letzte berücksichtigte Änderung: § 128a angepasst durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 225)

Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern – Förderschulen
Hier werden u.a. Informationen zum Förderschulsystem in Mecklenburg-Vorpommern, Sonderpädagogischen Förderzentren und dem Gemeinsamen Unterricht gesammelt.

Schulrecht Mecklenburg-Vorpommern

3.9. Niedersachsen

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Niedersachsen.

3.9.1. Gesetzliche Grundlagen

Niedersächsisches Schulgesetz in der Fassung vom 17.12.1999 zuletzt geändert im August 2017

Das niedersächsische Schulgesetz

Rahmenkonzept inklusive Schule

Im Jahr 2016 hat das Kultusministerium das „Rahmenkonzept Inklusive Schule" erarbeitet. Es umfasst die notwendigen Handlungsfelder für die Weiterentwicklung der inklusiven Schule in Niedersachsen. Das Rahmenkonzept bindet die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Weiterentwicklungen in den folgenden Bereichen zusammen:

Rechtliche Vorgaben

Ressourcen
Personaleinsatz
Regionale Strukturen (RZI)
Schulentwicklung und Unterricht
Fortbildung und Beratung (Quelle: Niiedersächsisches Kultusministerium)

weitere Details

3.9.2. Nachteilsausgleich in Niedersachsen

Schüler*innen mit Beeinträchtigungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf darf beim schulischen Lernen, bei Prüfungen und bei Leistungsermittlungen (Klassenarbeiten, Tests, Lernzielkontrollen) aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen. Jedoch dürfen die fachlichen Anforderungen mit Ausnahme des Lesens, Schreibens und Rechnens nicht geringer bemessen werden.
Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist in allen Schulformen möglich. Sie erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten und / oder auf Empfehlung der betreuenden Lehrkraft des Mobilen Dienstes. Der Nachteilsausgleich wird durch Beschluss der Klassenkonferenz gewährt.
Die Gewährung des Nachteilsausgleiches wird nicht in die Bemerkungen der Zeugnisse aufgenommen. Abweichend hierzu sind hingegen Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung in den Bereichen Lesen, Schreiben und Mathematik in den Zeugnissen (außer Abschluss- und Abgangszeugnissen) zu vermerken.

Gesetzliche Grundlage ‚,Sonderpädagogische Förderung’ - RdErl. d. MK vom 01.02.2005 (SVBl. S. 49/135)
Für Schüler*innen mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, in der Motorik, in der Sinneswahrnehmung und mit umfänglichen physisch-psychischen und sozialen Belastungen können die äußeren Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen verändert werden.

Veränderungen können in qualitativer und quantitativer Form vorgenommen werden, insbesondere durch:

  • zusätzliche Bearbeitungszeit und zusätzliche Pausen,
  • Verwendung spezieller Arbeitsmittel oder technischer Hilfsmittel,
  • personelle Unterstützung,
  • alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen,
  • alternative Leistungsnachweise, zum Beispiel mündlicher statt schriftlicher Leistungsnachweis,
  • unterrichtsorganisatorische Veränderungen,
  • individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen.

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich

Schule und Recht in Niedersachsen - Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), vom 3. Juni 2015  

Niedersächsisches Kultusministerium: Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs

Niedersächsisches Kultusministerium: Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs

Mobiler Dienst für sehgeschädigte Schüler:innen (Braunschweig)

Mobiler Dienst der Landesschulbehörde Abteilung Lüneburg für sehgeschädigte, schwerhörige und körperbehinderte Schüler:innen

Niedersächsisches Kultusministerium
Hier können Erlasse und Verordnungen in ihrer aktuellen Form heruntergeladen werden.

Niedersächsisches Kultusministerium: Förderschule

3.10. Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden findet sich ein Überblick über die schulrechtliche Situation in Nordrhein-Westfalen.

3.10.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 14. Februar 2005 - zuletzt geändert am 25.06.2015


Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) Vom 29. April 2005 mit Stand vom 29.09.2014

Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF

3.10.2. Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen

Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Schüler*innen mit Behinderungen ohne sonderpädagogischem Förderbedarf, sowie Schüler*innen mit medizinisch attestierten langfristigen oder chronischen Erkrankungen, die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden.
Für die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei den zentralen Abschlussprüfungen nach Klasse 10 oder im Abitur ist die Bezirksregierung zuständig.
Für die zentralen Abschlussprüfungen und das Abitur kann ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn die Schule nachweist, dass der Schülerin/ dem Schüler auch schon im laufenden Schuljahr ein individueller Nachteilsausgleich (Dokumentation im individuellen Förderplan gem. § 19 Abs. 6 AO-SF) gewährt wurde.

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst vollständig entsprochen wird. Es geht daher nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine andere – aber gleichwertige – Gestaltung der Leistungsanforderungen. Art und Bemessung der Ausgleichsmaßnahmen sind danach auszurichten, dass dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst vollständig entsprochen wird.
Im Unterricht und bei Klassenarbeiten/ Klausuren oder bei anderen Formen der Leistungsbewertung gewähren und bestimmen die Schulen selbst den Nachteilsausgleich und dokumentieren diesen. Hinweise auf den Nachteilsausgleich in Arbeiten und Zeugnissen erfolgen generell nicht.

Nachteilsausgleiche können prinzipiell sowohl für die Leistungsüberprüfung, als auch für die Leistungsbeurteilung gewährt werden. Die folgende Aufzählung möglicher Nachteilsausgleiche kann nicht abschließend sein und stellt ebenfalls keine Übersicht einzulösender Forderungen dar. Sie erläutert vielmehr Möglichkeiten, über die angesichts der individuellen Voraussetzungen, der zu überprüfenden Leistungen und des Gebots, das Anforderungsprofil zu wahren, beraten und entschieden werden muss:

• Zeitzugaben, etwa bei geringem Lesetempo bei Sehbeeinträchtigungen oder einer erheblichen Lese-Rechtschreib-Schwäche, deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war.
• Eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z. B. Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigungen)
• Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen (Nutzung eines Laptops, Lesegerätes, Kassettenrekorders, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.).
• Personelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel für die motorische Hilfestellung, bei Unterstützter Kommunikation)
• Eine Veränderung der Aufgabenstellung (indem z. B. ein komplexes Diagramm für Blinde auf seine wesentlichen Merkmale reduziert wird).
• Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzlichen Erläuterungen (z. B. Worterklärungen für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf )
• Unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z. B. individuell gestaltete Pausenregelungen).
• Veränderung der Arbeitsplatzorganisation (z. B. Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule z. B. bei Schüler*innen mit motorischen Beeinträchtigungen, Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markierungen).
• Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen (indem z. B. für eine Prüfung eine blendungsarme oder ablenkungsarme Umgebung geschaffen wird)
• Individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen
• Schriftliche Prüfungen ersatzweise zu mündlichen Prüfungen
• Individuelle Sportübungen etc.
• Die Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form (z. B. indem Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen werden, indem eindeutige Tippfehler nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz Schüleri*nnen mit Sehbeeinträchtigungen oder motorischen Beeinträchtigungen).

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert am 17. Juni 2014

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß §52 SchulG - AO-SF), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2014

Bildungsportal NRW - Schulrecht

Bildungsportal NRW - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Unter diesen Links können Gesetze und Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Form online eingesehen werden oder heruntergeladen werden.

learn-line: Gemeinsamer Unterricht behinderter und nicht behinderter Schüler:innen
Auf dieser Seite werden Formen des Gemeinsamen Unterrichts in NRW vorgestellt. Es gibt aber auch Links zu Unterrichtbeispielen und Unterrichtsgestaltung gegeben.

3.11. Rheinland-Pfalz

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Rheinland-Pfalz.

3.11.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16.02.2016


Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004, zuletzt geändert am 27.07.2014


Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, vom 10. Oktober 2008


Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen, vom 29. Mai 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.8.2006

3.11.2. Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz

Die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Nachteilsausgleich ist in Rheinland-Pfalz im Schulgesetz von 2004 und in den einschlägigen Schulordnungen gegeben. Neben diesen grundsätzlichen Regelungen gibt es keine weiteren Ausführungsbestimmungen, insbesondere nicht für einzelne Behinderungsformen oder Krankheitsbilder.
Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs werden jeweils anhand der individuellen Situation von betroffenen Schüler*innen sowie anhand der Auswirkungen einer Behinderung oder Beeinträchtigung auf schulisches Lernen von der Schule festgelegt. Die individuellen Erfordernisse, die sich daraus ergeben, werden im Anschluss von allen Beteiligten abgestimmt.

Nachteilsausgleich auf dem Bildungsserver Rheinland Pfalz

Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.07.2014

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, vom 10. Oktober 2008

Deutscher Bildungsserver: Rheinland-Pfalz (Schulrecht)

Deutscher Bildungsserver: Sonderschulen/Förderschulen in Rheinland-Pfalz)

Sonderpädagogische Förderung Rheinland-Pfalz

3.12. Saarland

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation im Saarland.

3.12.1. Gesetzliche Grundlagen

Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120)

Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
vom 5. Mai 1965, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 


Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz)
Vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015


Verordnung - Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrations-Verordnung)
Vom 4. August 1987 (Amtsbl. S. 972) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540)

3.12.2. Nachteilsausgleich in Saarland

Für Schüler*innen, die zielgleich unterrichtet werden, richten sich die Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulform, die Leistungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung, das Bestehen einer Prüfung und den Erwerb eines Bildungsabschlusses sowie die Ausstellung der Zeugnisse nach den allgemeinen Vorschriften. Schüler*innen mit Behinderung können jedoch, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden als bei Mitschüler*innen ohne Behinderung,der Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden, zum Beispiel:

∙ längere Bearbeitungszeit bei Klassen- und Prüfungsarbeiten
∙ Schreib- und Lesehilfen
∙ Bereitstellung eines gesonderten Prüfungsraumes
∙ Gewährung zusätzlicher Pausen
∙ Tonbanddiktat.

Die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet für Schüler*innen mit Blindheit an einem gesonderten Termin statt.
Der gewährte Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis vermerkt werden.

Bildungsserver Saarland

Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
vom 5. Mai 1965, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014

Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz)
Vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 20114

Verordnung - Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrations-Verordnung)
Vom 4. August 1987 (Amtsbl. S. 972) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2014 (Amtsbl. S. 1910)

Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen und Förderschulen
vom 12. Juli 2000 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. August 2014

Erlass betreffend Klassen- und Kursarbeiten, landeszentrale Vergleichsarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächernder Klassenstufen 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen (Klassenarbeitenerlass) vom 6. August 2004, zuletzt geändert am 14. Dezember 2011

3.13. Sachsen

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Sachsen

3.13.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010


Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010



Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) Vom 3. August 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2012, die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist ("ISaR-Aktualisierung" am 20.06.16)

 

Verordnung des sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2012, die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schüler*innen in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchlVO) vom 3. August 2004

3.13.2. Nachteilsausgleich in Sachsen

Empfehlungen zum schulischen Nachteilsausgleich in Sachsen
Hilfen zur Unterrichtsorganisation

  • Wahl des Sitzplatzes nahe der Wandtafel unter Beachtung der Blendfreiheit und guter Ausleuchtung
  • Schülertisch nach Möglichkeit mit höhen und neigungsverstellbarer Arbeitsfläche
  • Verbalisierung, Vergegenständlichung und Visualisierung von Unterrichtsmaterialien und Unterrichtsinhalten
  • Einsatz von Overheadprojektor und Beamer sind nicht ausreichend (siehe techn. Hilfsmittel)
  • „Sehpausen“ einplanen
  • Motivierung zum Gebrauch von Hilfsmitteln und Einforderung ihrer Verwendung
  • Bei allen Arbeiten, bei denen feinmotorische bzw. visomotorische Genauigkeit gefordert wird, sollten größere Toleranzen eingeräumt werden
  • Anbieten des Stoffes über verschiedene Sinneskanäle (vorwiegend auditiv) ist für Schüler*innen mit Sehbeeinträchtigung von Vorteil
  • Arbeitsblätter kontrastreich, gut strukturiert mit Reduktion auf das Wesentliche und übersichtlich gestalten
  • Hilfslinien, Hinweispfeile, Markierungen von Flächen als Orientierungshilfen verwenden
  • Günstige Schriftarten, Arial, Verdana (serifenlos), fett gedruckt in Schriftgröße 14, eventuell Vergrößerungskopien verwenden, Überschaubarkeit beachten
  • Hohe Komplexitätsgrade bei Abbildungen, Zeichnungen, Karten vermeiden


Hilfen zur Leistungsermittlung und Leistungsbewertung
Klausuren, Klassenarbeiten, Leistungsfeststellungen:

  • Erforderliche Zeitzugaben prüfen
  • Grundsätzlich als Arbeitsblatt (weißes Papier), nicht handschriftlich


Prüfungen, besondere Leistungsfeststellung
Vorbereitung

  • Die Prüfungskommission tritt im November des Prüfungsschuljahres zusammen und legt gemeinsam mit dem Lehrer der Förderschule alle notwendigen Prüfungsbedingungen fest; diese werden bereits in eventuellen Vorprüfungen umgesetzt
  • Arbeitsplatz und notwendige Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Sehbehinderung festlegen
  • Hilfsmittel in Prüfungskommission festlegen (Papier, Stifte, Computer, Nachschlagewerke, Diktiergerät u. a.)
  • Es erfolgt eine sehbehindertenspezifische Adaptation und Aufbereitung der Prüfungsunterlagen


Durchführung

  • Zeitzugabe bei schriftlicher Prüfung um 10 Minuten pro 30 Minuten Arbeitszeit prüfen
  • Freie Entscheidung über Nutzung der Zeitzugabe (Pause, Arbeitszeit)
  • Prüfen der Zeitzugabe (Einlesezeit) bei Prüfungen
  • Vorbereitungsraum für die mündliche Prüfung sollte gut ausgeleuchtet sein
  • Unterstützung bei Mikroskopieren, Versuchen, Experimenten (neutrale Hilfsperson)
  • Arbeitsplatzwahl nach sehbehinderungsspezifischen Gesichtspunkten


Korrektur

  • Hinweis auf Sehbehinderung in Unterlagen bezüglich Form- und Konstruktionsbewertung

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchlVO) vom 3. August 2004

Verordnung des sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004, Rechtsbereinigt mit dem Stand vom 1. August 2012

Handbuch zur Förderdiagnostik in Sachsen
Handlungs- und Arbeitsgrundlage zum Verfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs, 2005

Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ministerium für Kultus Sachsen

Die Landesarbeitsgemeinschaft "Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen"
ist eine Elternvereinigung. Auf der Homepage wird über rechtliche Grundlagen informiert. Hier werden auch Aktuelles aus dem Bundesland sowie Fallbeispiele dokumentiert.

3.14. Sachsen-Anhalt

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Sachsen-Anhalt.

3.14.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2016

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)


Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 2. August 2005, geändert durch Verordnung vom 08. August 2013


Verordnung über die sonderpädagogische Förderung gemäß der Schulgesetzänderung vom 27. Januar 2005

3.14.2. Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt

Für Schüler*innen mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, der Sinnestätigkeit, der Motorik oder physisch-psychischen Belastbarkeit können die äußeren Bedingungen für eine mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellung verändert werden. Die Veränderung kann in quantitativer oder qualitativer Form erfolgen, insbesondere durch
1. Veränderung des zeitlichen Rahmens,
2. Verwendung personeller oder technischer Hilfsmittel,
3. mündliche statt schriftlicher Leistungsnachweise oder
4. eine individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation.
Für einen befristeten Zeitraum kann außerdem die Ziffernbenotung durch eine verbale Beurteilung der Leistung ersetzt werden.

Formen des Nachteilsausgleichs allgemein

  • Zeitliche Vorgaben: Beispielsweise Verlängerung bis zu 50%, individuelle Pausenregelung, Entspannungsphasen
  • Räumliche Bedingungen: Beispielsweise Lärmdämmung, individuelle Arbeitsplatzorganisation, mehr Platz, Bearbeiten an alternativen Arbeitsplätzen, blendungsarme Beleuchtung, stufenlos zu schaltende Einzelplatzbeleuchtung bei erhöhtem Lichtbedarf
  • Sächliche und technische Hilfsmittel: Beispielsweise Schreibmaschine, Computer, Notebook, Diktiergerät, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, spezifische Stifte, größeres Schriftbild, elektronische Lesehilfen, optische und elektronische Hilfsmittel
  • Leistungsdifferenzierung: Beispielsweise verkürzte Aufgabenstellung, alternative Aufgaben, sprachlich bearbeitete Aufgaben, Streichung von Aufgaben, Reduzierung der Anforderungen, Erläuterung der Aufgaben
  • Ersetzende Formen: Beispielsweise mündliche statt schriftliche Bearbeitung, Aufsatz auf Band sprechen, individuelle Sportübungen, Ersatz von Abbildungen durch Körper, Modelle oder Reliefs, taktile Karten
  • Unterstützende Formen: Beispielsweise Zuordnung einer Schreibkraft, Aufgaben in Blindenschrift, Computer mit Braille-Zeile, individuell adaptiertes (vergrößertes) Material, unterstützendes Personal
  • "Pädagogische" Formen: Beispielsweise Krankenhaus- oder Hausunterricht, alternative Bewertungsmaßstäbe, Reduzierung der Fächer, teilweise Teilnahme am Unterricht, auditiv angebotene Aufgaben, wiederholte Aufgabenstellung, Nachfragen gestatten und Erläuterungen geben
  • Fachspezifische Formen: Beispielsweise "Textoptimierung", "Exaktheitstoleranz" (Geometrie, Schriftbild, zeichnerische Darstellung)


Nachteilsausgleich nach SGB 9

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013, zuletzt geändert am 25.02.2016


Verordnung über die sonderpädagogische Förderung gemäß der Schulgesetzänderung vom 27. Januar 2005, zletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2013

Rahmenkonzept Förderschulen und Förderzentren

Landesbildungsserver Sachsen-Anhalt

3.15. Schleswig-Holstein

Im Folgenden findet sich ein Überblick über die schulrechtliche Situation in Schleswig-Holstein.

3.15.1. Gesetzliche Grundlagen

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007 letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 5 Ges. v. 16.12.2015, GVOBl. S. 500)


Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG)



Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20. Juli 2007, zuletzt geändert am 28.02.2013


Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO)


Lehrplan sonderpädagogische Förderung
Herausgeber: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein 2002


Lehrplan sonderpädagogische Förderung

3.15.2. Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein

Werden Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet oder sind Schüler*innen vorübergehend in der Teilnahme am Unterricht beeinträchtigt, hat die Schule der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken.

Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, Nachteilsausgleich zu gewähren. Über eine Behinderung oder vorübergehende Beeinträchtigung muss durch die betroffenen Schüler*innen oder deren Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Liegt bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, hat die Schulleitung bei ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen. In die Bewertung von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

Formen des Nachteilsausgleiches können insbesondere sein:
1. Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten oder verkürzte Aufgabenstellung,
2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel (wie zum Beispiel Schreibautomat, Computer oder spezielle Stifte),
3. eine mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform oder eine schriftliche statt einer mündlichen Arbeitsform,
4. organisatorische Veränderungen wie zum Beispiel individuell gestaltete Pausenregelungen,
5. Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten,
6. differenzierte Aufgabenstellung und -gestaltung,
7. größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen,
8. individuelle Sportübungen.

Auf der Seite Schulrecht-SH finden Sie die Erlasse und Lehrpläne unter dem Stichwort Förderzentrum oder Sonderpädagogik.

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) Vom 24. Januar 2007, zuletzt geändert am 11.12.2014

Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20. Juli 2007, zuletzt geändert am 28.02.2013

Sonderpädagogische Förderung in Schleswig-Holstein
Auf dieser Seite finden sich Informationen zu verschiedenen Bereichen der sonderpädagogischen Förderung in Schleswig Holstein. Das System der sonderpädagogischen Förderung in Schleswig-Holstein wird ganz allgemein erklärt, doch auch detaillierte Informationen zu Formen schulischer Förderung und der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs lassen sich finden.

Staatliche Schule für Sehgeschädigte Schleswig
Hier finden Sie die Seite der Staatlichen Schule für Sehgeschädigte in Schleswig, die ausschließlich als Förderzentrum arbeitet. Es werden inhaltliche Schwerpunkte der Arbeit, Fortbildungen und Kurse für Schüler*innen sowie für Eltern vorgestellt.

Lehrplan sonderpädagogische Förderung Herausgeber: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein 2002

3.16. Thüringen

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die schulrechtliche Situation in Thüringen.

3.16.1. Gesetzliche Grundlagen

Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)


Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 6. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, zul. geänd. durch Gesetz vom 31.01.2013


Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV)

Thüringer Verordnung sonderpädagogischen Förderung - ThürSoFöV - vom 6. April 2004, geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2013


Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG)


Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) vom 21. Juli 1992, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2013

3.16.2. Nachteilsausgleich in Thüringen

Für Schüler*innen mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, der Sinnestätigkeit, der Motorik oder der physisch-psychischen Belastbarkeit hat die Schule, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen, der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen. Die Modalitäten der Leistungserhebung und des Prüfungsablaufs können wie folgt verändert werden:
1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,
2. Verwendung technischer Hilfsmittel,
3. Unterstützung durch geeignetes Personal,
4. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,
5. Form der Aufgabengestaltung oder
6. eine Leistungsfeststellung in der Einzelsituation.
Anträge auf Veränderung des Prüfungsablaufs sind vom Schulleiter an das Schulamt einzureichen, das auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens entscheidet.
In die Bewertung von schriftlichen Arbeiten und in Zeugnisse dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

(Thüringer Verordnung sonderpädagogischen Förderung - ThürSoFöV - vom 6. April 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2013)

Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 6. August 1993, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013

Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 356), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2013

Thüringer Verordnung sonderpädagogischen Förderung - ThürSoFöV -vom 6. April 2004, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2013

Fachliche Empfehlung zur Sonderpädagogischen Förderung in Thüringen(Diese Broschüre soll Empfehlungen für sonderpädagogisches Handeln in Thüringen geben und Orientierungshilfe bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sein.)

Diesterwegschule Weimar