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Inclusive Services and Rehabilitation

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Rechtliche Aspekte: Interessante Gerichtsurteile und Bemerkungen zu rechtlichen Aspekten

Inhaltsverzeichnis
Hier veröffentlichen wir Urteile bezüglich der Ausstattung mit Hilfsmitteln, Finanzierungen von Mehrbedarf etc.

1. Rechtsprechung zu Sozialleistungen

In dieser Rubrik sind Urteile zur Finanzierung von Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich von Sozialleistungsträgern zusammengestellt. Sozialleistungsträger sind verschiedene Institutionen, die in Deutschland die soziale Sicherheit gewähren. Diese Einrichtungen sind nach den §§ 18 - 29 SGB I zum Beispiel Ämter für Ausbildungsförderung, Pflegekassen, Krankenkassen, Versorgungsämter, örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger, Familienkassen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Uum Beispiel sind hier Urteile zur Finanzierung und Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form von Integrationshelfern zu finden.

1.1. Urteil über den Anspruch auf Blindengeld bei Kindern mit cerebralen Sehbeeinträchtigungen

Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum: 20.07.2005
Aktenzeichen: B 9a BL 1/05 R

Das Bundessozialgericht hat mit dem Urteil vom 20.07.2005 einem Kind mit einer cerebralen Sehbeeinträchtigung Blindengeld zugesprochen.

In diesem Fall hat der Kläger seit seiner Frühgeburt im Jahr 1993 eine schwere cerebrale Sehbeeinträchtigung. Er reagiert visuell nur auf den Wechsel von hell und dunkel. Das beklagte Land lehnte es ab, dem Kläger Blindengeld zu gewähren. Dieses wurde bereits 1994 beantragt. Das Land vertrat die Meinung, der Kläger sei im Sinne des Gesetzes nicht blind. Trotz umfassender Untersuchungen sei es nicht gelungen, das Ausmaß der Sehbeeinträchtigung festzulegen. Um Blindengeld zu erhalten, müsse es sich um eine Schädigung des Auges oder um Beeinträchtigungen in der Verarbeitung optischer Reize handeln. Andere hirnorganische Schädigungen seien nicht relevant.

Zunächst wies das Sozialgericht München die Klage, mit der Begründung ab, es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger blind sei oder unter einer Sehbeeinträchtigung leide, die der Blindheit gleichzusetzen sei.

Das bayrische Landessozialgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und argumentiert, der Kläger sei zwar nicht blind, aber die Sehbeeinträchtigung sei in Folge der Hirnschädigung dem Zustand der Blindheit gleichzusetzen.

Auch die abermals von dem Beklagten eingelegte Revision wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. Der Kläger sei von einer Sehbeeinträchtigung betroffen, die der Blindheit gleichzusetzen sei.

Zum vollständigen Urteil

1.2. Cerebral beeinträchtigte Kinder nicht länger vom Blindengeld ausgeschlossen

Gericht: 9. Senat des Bundessozialgerichts

Entscheidungdatum: 11. August 2015

Aktenzeichen: B 9 BL 1/14 R

Laut Medieninformation 19/15 des Bundessozialgerichts vom 11. August 2015 sind nun schwerst cerebral geschädigte Kinder nicht länger vom Blindengeld ausgeschlossen. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben. Anders als bisher entschieden, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel Hören oder Tasten (sogenannte spezifische Störung des Sehvermögens). (...)

"Der 9. Senat des Bundessozialgerichts, der für den Nachweis einer schweren Störung des Sehvermögens bisher verlangt hatte, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten, hat seine Rechtsprechung aufgegeben und dem Kläger Blindengeld zugesprochen. Er sah sich hierzu einerseits aus "prozessualen" Gründen veranlasst. Wie inzwischen zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte, darunter diejenigen über den Anspruch des Klägers, zeigen, lässt sich gerade bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern eine spezifische Störung des Sehvermögens medizinisch kaum verlässlich feststellen. Diesbezüglich hat sich das Kriterium der spezifischen Sehstörung als nicht praktikabel erwiesen; es führt zu einer Erhöhung des Risikos von Zufallsergebnissen.

Vor allem aber sieht der 9. Senat unter dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Menschen vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes) materiell-rechtlich keine Rechtfertigung mehr für dieses zusätzliche Erfordernis. Der 9. Senat kann keinen hinreichenden sachlichen Grund dafür erkennen, dass zwar derjenige Blindengeld erhalten soll, der "nur" blind ist, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich zu seiner Blindheit noch ein Verlust oder eine schwere Schädigung des Tastsinns oder sonstiger Sinnesorgane vorliegt, bei dem aber nicht von einer deutlich stärkeren Betroffenheit des Sehvermögens gegenüber der Betroffenheit sonstiger Sinnesorgane gesprochen werden kann.


Das in den Materialien des Bayerischen Landesgesetzgebers zum Ausdruck kommende Anliegen, dass Störungen aus dem seelisch/geistigen Bereich nicht zu einem Blindengeldanspruch führen sollen, kann die Ungleichbehandlung schwer cerebral geschädigter Behinderter nicht begründen. Auch in den Fällen, in denen neben dem fehlenden Sehvermögen weitere oder alle Sinnesorgane schwer geschädigt sind, ändert dies nichts daran, dass der Betroffene sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht blind ist.
Insbesondere stellt die Erwägung, dass derjenige, der wegen schwerster cerebraler Schäden zu keiner oder so gut wie keinen Sinneswahrnehmungen fähig ist, des Blindengeldes nicht bedürfe, weil behinderungsbedingte Mehraufwendungen ohnehin nicht ausgeglichen werden könnten, keinen solchen sachlichen Grund dar. Denn das Blindengeld wird derzeit ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf pauschal gezahlt. Dabei ist gerade Sinn und Zweck der Pauschale, bei festgestellter Schädigung auf die Ermittlung des konkreten Mehrbedarfs sowie einer konkreten Ausgleichsfähigkeit zu verzichten." (Zitate / Auszüge / Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts)

Zum vollständigen Urteil

1.3. Urteil zur Einzelschulung in Lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF) für einen sehbeeinträchtigen Schüler

Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 12.09.2008
Aktenzeichen: S22 (29) 7/07

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.09.2009 einem Schüler mit einer Sehbeeinträchtigung 40 Stunden Unterricht in Lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF) ohne Eigenbeteiligung der Eltern zugesprochen.

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Unterricht in LPF ohne Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Die Eltern des Schülers beantragten 2006 die Kostenübernahme für diesen Unterricht bei der Beklagten. Diese teilte daraufhin den Eltern mit, der Unterricht in LPF würde nur unter bestimmten einkommens- und vermögensabhängigen Voraussetzungen gewährt und forderte die Eltern auf, ihre finanzielle Situation darzulegen. Da die Eltern dieser Forderung zunächst nicht nachkamen, lehnte die Beklagte die Kostenübernahme einer LPF- Schulung ab. Die Kosten würden demnach nur übernommen, wenn es den Eltern nicht zuzumuten wäre, diese selbst zu tragen. Die Eltern legten Widerspruch ein und reichten ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach. Die Beklagte wies den Antrag erneut zurück, mit der Begründung, den Eltern stünden monatlich 1550 Euro zur Verfügung, um die anfallenden Kosten zu begleichen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Kostenübernahme. Außerdem würde eine Gewährung der Leistung nur im Rahmen der „Leistung zu Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“ in Betracht kommen. Die Eltern hingegen sahen die Leistung als eine Maßnahme im Rahmen der allgemeinen Schulbildung.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kosten zu tragen habe, da sie zu Unrecht die beantragte Schulung als Leistung zur „Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“ bewertet habe.

Zum vollständigen Urteil

1.4. Urteil zur Kürzung des Nachteilsausgleiches

Gericht: Landessozialgericht Schleswig-Holstein
Entscheidungsdatum: 27.4.2006
Aktenzeichen: L 2 SB 39/05

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27.4.2006 die Kürzung des Nachteilsausgleiches eines als blind geltenden Jungens abgelehnt.

Der Kläger gilt seit seiner Geburt als blind. Im Februar 1995 stellte das Versorgungsamt für den im Juni 1994 geborenen Kläger Blindheit, einen Grad der Behinderung von 100 sowie alle in diesem Zusammenhang zu vergebenden Merkzeichen, wegen einer seit der Geburt bestehenden Augenerkrankung, fest. Aufgrund einer Untersuchung im Alter von acht Jahren befand das Versorgungsamt jedoch, er sei nur hochgradig sehbeeinträchtigt und kürzte ihm den Nachteilsausgleich.

Im Juni 2002 ließ das Versorgungsamt den Kläger augenärztlich untersuchen und kam zu dem Ergebnis, dass nur eine Sehbeeinträchtigung vorläge. Die Eltern des Klägers legten Widerspruch ein und das Versorgungsamt beauftragte ein Klinikum mit der Untersuchung des Klägers. Aufgrund dieser Untersuchung wurde die Beeinträchtigung des Sehvermögens nur mit einem Grad der Behinderung von 60 bewertet. Den Widerspruch der Eltern wies das Versorgungsamt zurück. Daraufhin wurde Klage beim Sozialgericht erhoben. Dieses wies auf Grundlage eines weiteren Gutachtens die Klage zurück.

Die Eltern legten mit Hilfe eines Sozialverbandes Berufung ein und argumentierten: Die Feststellung der Blindheit kurz nach der Geburt sei unzulässig gewesen, da sich eine Erblindung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eindeutig diagnostizieren lasse. Das Sehvermögen des Klägers lasse sich grundsätzlich aber nicht mehr verbessern. Der ursprünglich vergebene Grad der Behinderung könne nicht ohne Weiteres heruntergesetzt werden ohne, dass gleichzeitig bewiesen werde, dass sich das Sehvermögen wesentlich gebessert habe. Genau dies konnte der Gutachter des Versorgungsamtes nicht und es blieb bei dem Grad der Behinderung von 100.


Zum vollständigen Urteil

Zum Artikel des Sozialverbandes vdk

1.5. Urteil zum Anspruch einer sehbeeinträchtigten Schülerin auf Kostenübernahme für einen ausgebildeten Integrationshelfer

Gericht: Sozialgericht Dresden
Entscheidungsdatum: 11.02.2009
Aktenzeichen: LS 19 SO 45/08

Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 11.02.2009 einer sehbeeinträchtigten Schülerin den Anspruch auf einen ausgebildeten Integrationshelfer bestätigt. Der Schülerin einer Mittelschule in freier Trägerschaft wurde die Begleitung durch einen qualifizierten Integrationshelfer für 30 Stunden in der Woche zu einem Stundensatz von € 29,27 zugesprochen.

Streitig war zwischen dem zuständigen Sozialamt, das in der Regel die Finanzierung von Integrationshelfern übernimmt und der Schülerin, ob sie einen Anspruch auf Begleitung durch einen qualifizierten Integrationshelfer zu einem Stundensatz von € 29,27 hat, oder ob für sie lediglich die Begleitung durch einen nichtqualifizierten Integrationshelfer (bspw. Zivildienstleistender) zu einem Stundensatz von € 7,00 beansprucht werden könnte.

Das Landessozialgericht legte nun dar, dass die Schülerin im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf pädagogische Hilfe habe.

In bisherigen Auseinandersetzungen um Integrationshelfer hatten die Sozialhilfeträger immer wieder vorgetragen, dass für alle pädagogischen Aufgaben ausschließlich die Schule zuständig sei und auch die Finanzierung eines Integrationshelfers in diesen Aufgabenbereich fallen würde.

Dem setzt das Landessozialgericht klar entgegen, dass bei weitergehenden, pädagogischen Hilfen, die über die eigentliche pädagogische Unterrichtung hinausgehen, auch die Eingliederungshilfe zuständig sein kann.

2. Rechtsprechung zu Hilfsmitteln

Hier sind Urteile zur Finanzierung von Hilfsmitteln aus dem Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen/Sozialhilfträger zusammengestellt.

2.1. Ergänzende Hilfsmittelversorgung bei privat Krankenversicherten führt zum Ziel

Christiane Möller schreibt für die BlistaNews:


"Ein erstaunlicher Umweg?" - Ergänzende Hilfsmittelversorgung bei privat Krankenversicherten führt zum Ziel

In der Vergangenheit stießen blinde und sehbehinderte Menschen, die privat Krankenversicherte sind, immer wieder auf Probleme, wenn es um die Kostenübernahme von Hilfsmitteln wie Blindenlesesysteme, Bildschirmlesegeräte, Farberkennungsgeräte, Braillezeilen für den Schulbesuch etc., also Hilfsmittel im Bereich der Grundversorgung ging. Der Grund: Viele private Krankenversicherungen haben in ihre Versicherungsbedingungen Hilfsmittelkataloge aufgenommen, in denen eine Finanzierung für derartige Geräte nicht vorgesehen ist. Für die Betroffenen bedeutet dies häufig ein echtes Dilemma. Da hat man sich nun schon für den privaten Krankenversicherungsschutz entschieden und nun muss man feststellen, dass der Versicherungsvertrag eine Versorgung mit einem doch recht kostspieligen Blindenhilfsmittel gar nicht vorsieht. Das wollten viele Versicherte nicht hinnehmen und versuchten, vor Amts- und Landgerichten bis hin zum Bundesgerichtshof ihr Recht einzuklagen. Denn schließlich haben gesetzlich Krankenversicherte ja anerkanntermaßen auch einen Anspruch auf die Versorgung mit derartigen Hilfsmitteln. Aber all diese Versuche blieben in der Regel erfolglos, weil eine private Krankenversicherung nun einmal frei darin ist, wie sie ihre Verträge gestaltet. Und die Richter kamen zur Auffassung, dass wenn ein solcher Vertrag eine abschließende Aufzählung möglicher Hilfsmittel enthält, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nichts mehr "hineinzudeuteln" ist. Nun stellt sich aber die Frage, ob es für die Betroffenen nicht einen viel einfacheren Weg gibt, um eine Braillezeile oder die Hilfsmittel für den Schulbesuch doch noch finanziert zu bekommen. Auf den ersten Blick mag es etwas ungewöhnlich anmuten, doch ein Antrag auf Kostenübernahme des Hilfsmittels im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Absatz 1 SGB XII beim zuständigen Sozialhilfeträger kann helfen. Sozialhilfe? - Nein Danke! Ist das nicht zwangsläufig mit einer demütigenden Offenlegung der Einkommens- und Vermögenssituation verbunden? Nein: Zwar ist es richtig, dass die meisten Leistungen der Sozialhilfe nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt werden und die Hilfeleistungen äußerst restriktiv ausfallen. Das rührt daher, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die notwendigen Mittel von anderen erhält. Damit wären Privatversicherte aufgrund ihrer Finanzsituation eigentlich häufig aus dem Rennen. Das SGB XII sieht in bestimmten Fällen aber einen einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungsanspruch vor und zwar gemäß § 92 SGB XII unter anderem für Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Genau zu diesen Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören aber diese Hilfsmittel, wie Braillezeile, Bildschirmlesegerät, Farberkennungsgerät und Co., und wer sie nicht von seiner Krankenkasse bezahlt bekommt, hat eben diesen Anspruch beim Sozialhilfeträger unabhängig vom Einkommen und Vermögen.

Hier lässt sich dann im Streitfall auch wieder mit der Fülle der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit in Bezug auf das jeweils benötigte Hilfsmittel argumentieren. Jüngst kamen auf diesem Weg privat krankenversicherte Eltern zu ihrem Recht, die für ihren mehrfach behinderten Sohn einen behindertengerechten Autositz benötigten, und auch die Kosten für eine Braillezeile und ein Bildschirmausleseprogramm für den Schulbesuch einer Sechstklässlerin konnten so gedeckt werden. Klarzustellen ist aber, dass die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers nie über das hinausgeht, was die gesetzliche Krankenversicherung leisten müsste.


Der Tipp für privat versicherte schwerbehinderte Menschen lautet dementsprechend:

  • Beantragen Sie das benötigte Hilfsmittel - trotz aller Vertragsbedingungen - bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Entweder ist Ihre Versicherung großzügig und zahlt obwohl sie nicht müsste, oder sie lehnt ab.
  • Zahlt Ihre Versicherung nicht, dann beantragen Sie das Hilfsmittel bei Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger und fügen die Ablehnung Ihrer Versicherung dem Antrag bei.
  • Zahlt der Sozialhilfeträger wegen verschiedenster Einwände auch nicht, dann melden Sie sich bitte in unserer Rechtsberatung.



Rechtsberatung: Dr. Michael Richter und Christiane Möller

Telefonische Beratungszeiten: Mo. + Mi. 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Fr. 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Tel.: 06421-9488832
E-Mail: recht@dvbs-online.de

DVBS-Rechtsberatung

2.2. Urteil zur Finanzierung eines blindengerechten Notebooks durch die Krankenkasse im Rahmen der Schulpflicht

Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum: 22.07.2004
Aktenzeichen: B 3 R 13/03 R

Das Bundessozialgericht hat mit dem Urteil vom 22.07.2004 entschieden, dass Schüler*innen mit einer Sehbeeinträchtigung, die bereits die Schulpflicht absolviert haben, keine Versorgung mit einem Notebook durch die Krankenkasse zusteht.

In diesem Fall klagte der überörtliche Sozialhilfeträger gegen eine Krankenkasse und forderte die Erstattung von Aufwendungen für die Versorgung eines Schülers (des Beigeladenen) mit einem sehbeeinträchtigtengerechten Notebook. Der Beigeladene stellte während des 10. Schuljahres einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse zur Finanzierung eines blindengerechten Notebooks mit vielen für den Unterricht relevanten Funktionen. Das Gerät, welches er bereits besitze würde dem erhöhten Anspruch der 10. Realschulklasse nicht mehr gerecht werden. Eine Aufrüstung dieses Geräts sei auch nicht möglich. Da die 10. Klasse bereits begonnen hatte und die Versorgung mit dem neuen Gerät dringend war, finanzierte zunächst der Kläger das Notebook.

Die Krankenkasse lehnte die Finanzierung ab, da die Erfüllung der erhöhten schulischen Anforderungen über die Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses hinausginge.

Der Kläger argumentierte daraufhin, der Beklagte sei rechtlich zur Ausrüstung des Beigeladenen mit dem Notebook verpflichtet gewesen, da dieses zur Sicherung der erfolgreichen Teilnahme in der 10. Realschulklasse und der gymnasialen Oberstufe notwendig sei.

Laut Krankenkasse sei die Neuausstattung aber nicht notwendig gewesen, da man das vorhandene Notebook hätte umrüsten lassen können.
Das Sozialgericht verurteilte daraufhin die Krankenkasse zur Zahlung der ausstehenden Summe.

Die eingelegte Revision brachte für die Krankenkasse Erfolg. Das Gericht sah die Revision als begründet an. Dem Erstattungsanspruch stehe entgegen, dass der Beigeladene nicht mehr der Schulpflicht unterliege. Damit diene die Hilfsmittelversorgung nicht der Erfüllung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens. Die Krankenversicherung sei daher nicht zuständig.

Die Klage wurde letztendlich vor dem Bundessozialgericht zurückgewiesen und der Kläger musste die Kosten übernehmen.

Interessant ist jedoch der Umkehrschluss, denn demnach muss die Krankenkasse ein blindengerechtes Notebook bezahlen, wenn es im Rahmen der Schulpflicht zum Einsatz kommt.


Zum vollständigen Urteil

2.3. Urteil zur Finanzierung eines blindengerechten Notebooks durch die Krankenkasse im Rahmen eines Hochschulstudiums

Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum: 30.10.2001
Aktenzeichen: B 3 KR 10/00 R

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.10.2001 bestätigt, dass Studenten mit einer hochgradigen Sehbeeinträchtigung keine Versorgung mit einem Notebook durch die Krankenkasse zustehe.

In diesem Fall klagte der überörtliche Sozialhilfeträger gegen eine Krankenkasse und forderte die Erstattung von Aufwendungen für die Versorgung des Studenten (Beigeladenen) mit einem sehbeeinträchtigtengerechten Notebook. Der Beigeladene stellte zu Beginn seines Studiums bei der Krankenkasse den Antrag, ihn mit einem Diktiergerät inklusive eines Konferenzmikrofons sowie einem sehbeeinträchtigtengerechten Notebook zu versorgen. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Beigeladene brauche diese Geräte nur für sein Studium und hierauf beziehe sich die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht. Daraufhin beschaffte der klagende Sozialhilfeträger die Geräte und machte bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten für das Diktiergerät, da dieses für das Studium des Beigeladenen unerlässlich wäre. Das Notebook müsse nicht bezahlt werden, da es sich um eine unwirtschaftliche Überversorgung handele.

Auch die eingelegte Revision brachte für den Sozialhilfeträger kein Erfolg. Das Gericht wies die Revision zurück. Bei einem Notebook handele sich es um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Auch wenn das Notebook speziell auf eine Sehbeeinträchtigung ausgerichtet sei, so enthalte es die wesentlichen Komponenten eines handelsüblichen Notebooks.

Zum vollständigen Urteil

2.4. Urteil zur Finanzierung eines Daisy-Players durch die Krankenkasse

Gericht: Sozialgericht Fulda
Entscheidungsdatum: 15.05.2008
Aktenzeichen: S 4 KR 572/06

Das Sozialgericht Fulda hat mit dem Urteil vom 15.05.2008 entschieden, dass die Krankenkasse einer Frau mit Sehbeeinträchtigung einen Daisy-Player finanzieren muss.

In diesem Fall klagte eine Frau mit Sehbeeinträchtigung gegen ihre Krankenkasse, da diese die Finanzierung eines Daisy-Players ablehnte. Die Beklagte Krankenkasse begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei dem Daisy-Player um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand handle. Außerdem sei das Gerät kein zugelassenes Hilfsmittel.
Dem hielten die Klägerin und ein Prozessbevollmächtigter entgegen, der Daisy-Player sei speziell auf die Bedürfnisse sehbeeinträchtigter Menschen ausgerichtet. Das Gerät decke das Grundbedürfnis der Kommunikation und Information.

Die Beklagte wies diesen Widerspruch zurück, denn der Player sei zwar kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, aber das Gerät ersetze lediglich einen entsprechenden Gebrauchsgegenstand.

Das Gericht entschied in diesem Fall zu Gunsten der Klägerin und verurteilte die Krankenkasse zur Finanzierung eines Daisy-Players. Die Bescheide der Beklagten würden die Klägerin in ihren Rechten verletzen.


Zum vollständigen Urteil

2.5. Urteile zu Braillezeilen im privaten Bereich

Der folgende Text beinhaltet die Zusammenfassung mehrerer Urteile. Die Einzelurteile zu Braillezeilen beziehen sich zumeist auf erwachsene Personen. Aus diesem Grund wird auf dieser Seite lediglich auf ein Grundsatzurteil verwiesen.

Gericht des Grundsatzurteils: Bundessozialgericht
Datum: 16.04.1998
Aktenzeichen: B 3 KR 6/97 R

Nach der aktuellen Rechtsprechung haben blinde Menschen Anspruch darauf, eine Braillezeile für den privaten Bereich finanziert zu bekommen.

Krankenkassen und Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob man eine Braillezeile benötigt oder nicht, um ein Lesesystem sinnvoll nutzen zu können.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Der blinde Mensch muss

• Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) sein
• die Braillezeile von einem Vertragsarzt (Kassenarzt) verordnet bekommen haben
• einen PC bedienen können (ist beim offenen System wichtig)
• die Brailleschrift beherrschen
• einen Lesebedarf von mindestens 5 Stunden in der Woche geltend machen und
• selbst einen PC gekauft haben.

Die Braillezeile darf weder für das Studium noch für eine Ausbildung benötigt werden, in diesem Fall ist in der Regel der Sozialhilfeträger zuständig.

Zu einer ausführlichen Zusammenfassung von Incobs

2.6. Urteil zum Anspruch einer sehbeeinträchtigten Schülerin auf eine zweite Tafelkamera

Gericht: Landessozialgericht Mainz
Entscheidungsdatum: 18.11.2010
Aktenzeichen: L5 KR 23/10

Das Landessozialgericht Mainz hat mit dem Urteil vom 18.11.2010 einer sehbeeinträchtigten Schülerin den Anspruch auf eine Zweitkamera bestätigt.

Bei der 1998 geborenen Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, besteht eine an Blindheit grenzende hochgradige Sehbeeinträchtigung. Sie besucht eine Realschule und ist mit einem mobilen Bildschirmlesegerät mit einer schwenkbaren Tafelkamera zur Darstellung von Tafel und Textbild versorgt. 2008 beantragte sie die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Finanzierung einer Tafelkamera. Beantragt wurde eine mobile Kamera mit Schwenk-, Neige- und Zoom-Funktion. Hiermit wäre erst die vollständige Aufzeichnung aller Unterrichtsmaterialien, z.B. geographischer Karten, Bücher, Zeichnungen möglich. Diese mobile und schwenkbare Kamera stelle gegenüber der bereits installierten stationären Tafelkamera ein neues Hilfsmittel dar und falle in den Leistungskatalog der Beklagten.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, da sie sich bereits an der Finanzierung einer Tafelkamera beteiligt, habe. Daraufhin verfasste ein Förderschullehrer eine Stellungnahme, in der er die Angewiesenheit der Klägerin auf eine Zweitkamera beschrieb. Sie könne sonst nicht ohne Zeitverlust am Unterricht teilnehmen. Die Beklagte legte Widerspruch ein und es wurde Klage vor dem Landessozialgericht Mainz erhoben. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Zweitkamera, damit die Schülerin jeweils eine Kamera auf den Arbeitsplatz und eine Kamera auf die Schultafel ausrichten kann. Nur so könne sie ohne Zeitverlust am Unterricht teilnehmen. Auch die Berufung der Beklagten wurde von dem zuständigen Gericht abgelehnt.

Zusammenfassend entschied das Gericht: Ein Mensch mit Sehbeeinträchtigung hat im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Versorgung mit einer Zweitkamera für ein Bildschirmlesegerät (Tafelkamera), wenn diese erforderlich und geeignet ist, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Zum vollständigen Urteil

2.7. Urteil zum "Einkaufsfuchs" für Blinde

Gericht: Bundessozialgericht Kassel
Entscheidungsdatum: 10.3.2011
Aktenzeichen: B 3 KR 9/10 R

Das Bundessozialgericht Kassel hat mit Urteil vom 10.03.2011 bestätigt, dass Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung ein Einkaufsfuchs zustehen kann.

Das Strichcode-Lesegerät sei grundsätzlich ein Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung übernommen werden könne, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Allerdings müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das Gerät sinnvoll und wirtschaftlich sei. Menschen, die erst später erblindet sind, seien eher auf das Gerät angewiesen als von Geburt an Blinde.

Den Fall, über den das Bundessozialgericht konkret zu entscheiden hatte, verwies es an das Landessozialgericht zurück. Dieses Gericht müsse nun nochmals eingehend klären, ob der "Einkaufsfuchs" für die Klägerin notwendig sei. (Quelle: vdk.de)

Zu einem Artikel über den Einkaufsfuchs

3. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zum Thema "Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines Menschen mit Schwerbehinderung (Blindheit) trotz anderweitiger Beschäftigung

Laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig gab es im Januar 2018 ein neues Urteil zum Thema Arbeitsassistenz.

"Dem Anspruch eines schwerbehinderten Menschen (sowie blind) auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz steht nicht entgegen, dass dieser bereits eine andere Teilzeitbeschäftigung ausübt" (Zitat und Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig)

Pressemitteilung über das Urteil

4. Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) und Auswirkungen auf die Beantragung von behinderungsbedingt notwendigen Hilfen

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) hat laut einem neuen Artikel von Dr. Michael Richter (Rechtsberatungsgesellschaft “Rechte behinderter Menschen”) durch das Bundesteilhabegesetz weitreichende Änderungen erfahren. Anfang 2018 treten die neuen Regelungen in Kraft. Wie sich die Änderungen im Reha-Verfahrensrecht nach SGB IX, Teil 1 auf die Beantragung von behinderungsbedingt notwendigen Hilfen auswirken können, erklärt Dr. Richter in seinem Artikel "Neue Regeln - Neue Ausnahmen". (Quelle: rbm)

zum Artikel von Dr. Richter

5. Urteil zur Kostenübernahme eines Blindenführhundes für eine MS-Patientin mit Blindheit

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat laut Pressemitteilung am 21.11.2017 entschieden, dass eine Gehbehinderung aufgrund einer MS Erkrankung grundsätzlich kein Hindernis für eine Versorgung mit einem Blindenführhund ist.

Urteil L 16/1 KR 371/15

"Geklagt hatte eine 73-jährige Frau aus dem Landkreis Uelzen, die bisher mit einem Blindenlangstock und einem Rollator versorgt war. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie einen Blindenführhund, da sie wegen der Kombination aus Gehbehinderung und Blindheit Schwierigkeiten beim Finden von Eingängen, Briefkästen, Geschäften und Straßenüberquerung habe. Auch körperbehinderte Menschen könnten einen Führhund am Rollator einsetzen, sofern dieser nur entsprechend trainiert werde.

Die beklagte Krankenkasse hielt die Versorgung im Falle der Klägerin für unwirtschaftlich. Sie könne aufgrund der schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen keinen Blindenhund führen. Sie habe nicht die nötige Kondition und könne auch keinen Hund adäquat versorgen.

Das LSG hat die Krankenkasse zur Bewilligung des Blindenhunds verurteilt. Es seine Rechtsprechung zur Mehrfachbehinderung bei Blindheit fortgesetzt und im Einzelnen ausgeführt, dass es für die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Form eines Blindenhundes auf die medizinische Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall ankommt. Hierzu hat das Gericht Gutachten von Ärzten und Hundeführern eingeholt. Ein Langstock war hiernach nicht ausreichend nutzbar, da die Klägerin zugleich eine Gehhilfe halten musste. Demgegenüber war eine Kombination aus Rollator und Führhund technisch realisierbar und für die Klägerin auch praktikabel. Die Gutachter bescheinigten der Klägerin auch eine ausreichende körperliche Grundkonstitution und die Fähigkeit zur Versorgung eines Hundes. Da die Krankenkasse dies trotz vier anderslautender Gutachten bis zuletzt in Zweifel zog, überzeugte sich der Senat auch selbst durch einen Gehversuch auf dem Gerichtsflur. Zugleich sah sich der Senat veranlasst, die Krankenkasse an ihrer Pflicht zur humanen Krankenbehandlung zu erinnern, da diese im Vorfeld zum Verhandlungstermin bei der Hundeschule angerufen hatte um sie von der körperlichen Ungeeignetheit der Klägerin zu überzeugen und die Realisierung des Leistungsanspruchs zu behindern." Zitat und Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen"

zur Pressemitteilung